Der Beitrag zeigt auf dem Hintergrund medizinischer und rechtlicher Entwicklungen auf, wie die Praxis der Lebensversicherer im Umgang mit Anträgen HIV positiver Personen nach dem geltenden Recht zu würdigen ist. Erläutert wird die Wirkung des verstärkten verfassungsrechtlichen Diskriminierungsschutzes auf privatrechtliche Verhältnisse auf dem Wege einer grundrechtskonformen Auslegung. Aufgezeigt wird auch, für welche Änderungen es einen Entscheid des Gesetzgebers brauchen würde und ob die neue Regelung im Bereich genetischer Untersuchungen ein Vorbild sein könnte.
L'article traite des questions juridiques en relation avec la liberté de la résiliation en matière de droit du travail et ses limites légales. Cette liberté qui est saluée de manière quasi-unanime par la politique, la doctrine et la pratique fait l'objet d'un examen critique. En considérant l'environnement politique international, l'auteur se demande si la liberté de la résiliation représente effectivement un avantage pour la place économique suisse. Une analyse approfondie de la pratique en tenant compte des aspects de droit comparé révèle que la liberté de la résiliation est aussi bien un mythe qu'une réalité. En comparaison avec d'autres ordres juridiques étrangers, il est aisé de licencier en Suisse. Les expériences faites dans d'autres Etats montrent cependant que même des régimes de résiliation qui ont des dispositions sur la protection de la situation acquise aboutissent régulièrement à la résiliation des rapports de travail assortie d'une indemnisation. L'étude montre en outre que le Tribunal fédéral notamment a renforcé la protection contre les congés, peu développée par la loi, en rendant des décisions innovantes en matière de résiliation abusive. Le droit de la résiliation a toutefois besoin d'une réforme importante, notamment en ce qui concerne la protection des représentants des travailleurs licenciés.
Die Pflege kranker oder behinderter Kinder durch Angehörige führt zu einem ganzen Bündel teils schwieriger arbeits- und auch sozialversicherungsrechtlicher Fragen. Ausgangspunkt der nachfolgenden Darstellung bildet der Teil der Pflege und Betreuung, der über das hinausgeht, was Eltern aus familienrechtlicher Sicht ihren schwerkranken oder behinderten Kindern gegenüber ohnehin schulden (siehe Art. 272 und Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Diese Grenze festzustellen, ist gerade nicht einfach und bedürfte vertiefter Ausführungen. Aus arbeitsrechtlicher Sicht interessieren vorab Fragen, die sich für erwerbstätige Eltern oder weitere Angehörige stellen, wenn wegen der Betreuung der Kinder die normale Arbeitsleistung vorübergehend oder auch längere Zeit nicht erbracht werden kann. Weiter stellen sich arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Fragen zum Betreuungsverhältnis zwischen den pflegedürftigen Kindern und ihren sie betreuenden Familienangehörigen. Auch darauf wird im Folgenden eingegangen.
Die Persönlichkeit von Arbeitnehmenden wird durch ein ganzes Bündel von Normen privat- und öffentlichrechtlicher Natur geschützt. Wichtigster Bezugspunkt bildet die Generalklausel zum Arbeitnehmerpersönlichkeitsschutz in Art. 328 OR. Eine Analyse ausgewählter Gerichtsentscheide zeigt eine flexible und dynamische Handhabung dieser Norm durch die Gerichte. Auch verfassungs- und völkerrechtliche Wertungen zum Schutze der Persönlichkeit entfalten durch Art. 328 OR Wirkung im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis. Dennoch bleibt mit Blick auf europäische Entwicklungen Raum für gesetzgeberische Initiativen für die Verstärkung des Persönlichkeitsschutzes namentlich in der Phase der Stellenbewerbung
Eine menschenrechtsbasierte HIV/Aids-Politik schützt nicht nur die Betroffenen vor Ausgrenzung, sie ist überdies auch ein wirksames Instrument der Prävention. Ein wichtiger Aspekt des Menschenrechtsschutzes bei HIV/Aids ist der Schutz der Privatsphäre. Aus menschenrechtlicher Perspektive ist gegenüber einem Aufweichen des Informed Consent-Prinzips beim HIV-Test grösste Zurückhaltung geboten.
Laut Datenschutzgesetz und Obligationenrecht darf der Arbeitgebende Personendaten nur dann bearbeiten,wenn es zur Eignungsabklärung des Arbeitnehmenden dient oder für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses absolut erforderlich ist. Zwei neue Dissertationen leuchten die Problemfelder aus, die sich in diesem Zusammenhang ergeben. Die eine befasst sich mit Datenschutzfragen bei der Benutzung von elektronischen Kommunikationsmitteln, die andere ganz allgemein mit dem Datenschutz im privat rechtlichen Arbeitsverhältnis.
Bei Location Based Services sind je nach Anwendungsbereich und bei vorhandenem Personenbezug sowohl die Schranken des Fernmeldegesetzes (FMG) wie das Datenschutzgesetz (DSG) zu beachten. Die Durchsetzung datenschutzrechtlicher Grundprinzipien (Rechtmässige Beschaffung, Transparenz, Zweckbindung, Datensicherheit, Verhältnismässigkeit und Einwilligung) erweist sich in der Praxis - nicht nur, aber auch bei Location Based Services - als utopisch. Die mit der Personenortung einhergehenden Datenschutzprobleme werden regelmässig als Indikator für eine eigentliche Datenschutzkrise wahrgenommen. Als Ausweg werden Konzepte "regulierter Selbstregulierung", eine Stärkung der datenschutzrechtlichen Aufsicht und die Verbesserung der individualrechtlichen Durchsetzungsrechte gefordert. Besonders notwendig ist die Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes in den Bereichen Arbeit, Miete, Versicherung und Gesundheit. Hier kann die Missachtung der Datenbearbeitungsgrundsätze für die Betroffenen existenziell bedrohende Auswirkungen haben.