Völker- und Verfassungsrecht verpflichten die staatlichen Behörden zu einem umfassenden Schutz vor Diskriminierung aufgrund von Persönlichkeitsmerkmalen. Im schweizerischen Arbeitsrecht schützen das Gleichstellungsgesetz und neuerdings auch das Freizügigkeitsabkommen vor diskriminierender Behandlung wegen des Geschlechts oder wegen der EU-ausländischen Staatsangehörigkeit. Im EU-Recht ist der Schutz vor Diskriminierung aufgrund anderer Merkmale, namentlich des Alters stärker ausgebaut. De lege ferenda wird auch die Schweiz nicht um einen Ausbau des Diskriminierungsschutzrechts herumkommen
Wer vermutet, sein Chef habe ihm aus diskriminierenden Gründen den Job gekündigt, muss sich noch vor Ablauf der Kündigungsfrist dagegen wehren. Die Strafen für fehlbare Arbeitgeber sind allerdings wenig abschreckend.
Konflikte am Arbeitsplatz sind alltäglich, vermehrt müssen sich auch Gerichte damit befassen. Eine besonders qualifizierte Form eines Konfliktes am Arbeitsplatz bildet das sogenannte Mobbing. Gemäss Bundesgericht liegt Mobbing vor bei einem feindlichen, über einen längeren Zeitraum andauernden Verhalten, mit dem eine Person an ihrem Arbeitsplatz isoliert und ausgegrenzt wird oder eben «weggemobbt» wird.1 Damit Mobbing in diesem Sinne vorliegt, muss klar sein, wer Täter und wer Opfer ist.2 Eine Analyse der Rechtsprechung zeigt, dass Arbeitsplatzkonflikte im Gesundheitswesen und namentlich im Spitalbereich häufig sind. Die nachfolgenden Beispiele dienen der Illustration und einer ersten Annäherung an die relevanten Rechtsfragen.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht setzt hohe Hürden: Es hat entschieden, eine Gemeinde sei nicht zur Beschwerdeführung gegen die Anrechnung eines Zwischenverdienstes legitimiert. Die Fürsorgepflicht bestehe unabhängig von der Leistungspflicht der ALV
Das Bundesgericht entschied im Urteil 9C_69/2011 vom 11. Juli 2011 entgegen der Vorinstanz, dass die Nikotinsucht unter gewissen Umständen eine Krankheit darstelle. Das BAG wird die entsprechenden Kriterien definieren müssen. Das Urteil zeigt einmal mehr, dass der Krankheitsbegriff im Sozialversicherungsrecht relativ und funktional ist: Wie andere Süchte begründet auch Nikotinsucht keine Invalidität, kann aber, wie der vorliegende BGE zeigt, zu einer Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung führen.