Die Schadenminderungspflicht gilt als allgemeiner Grundsatz des Sozialversicherungs-, Privatversicherungs- und Haftpflichtrechts und bezweckt die Vermeidung unnötiger Kosten zulasten des Versichertenkollektivs. Eine Ausprägung der allgemeinen Schadenminderungspflicht findet sich als Selbsteingliederungspflicht im Leistungsrecht der Invalidenversicherung. Selbsteingliederung ist nur in den Schranken der Zumutbarkeit geschuldet. Im Leitentscheid BGE 113 V 22 hielt das Bundesgericht fest, die Nichtgewährung von Sozialversicherungsleistungen könne zu einer faktischen Grundrechtsverletzung führen. Die Folgen: Die rechtsanwendenden Behörden müss(t)en bei der Beurteilung von sozialversicherungsrechtlichen Leistungsansprüchen die Grundrechtsposition der Versicherten in die Beurteilung der Schadenminderungspflicht einbeziehen. Die Nachzeichnung und Analyse der seit dem Leitentscheid ergangenen Rechtsprechung zeigt die Grenzen und das Potenzial der Figur der faktischen Grundrechtsverletzung auf. Besonders bei durch die Invalidenversicherung im Rahmen der Selbsteingliederungspflicht angeordneten medizinischen Behandlungen ist vermehrt zu prüfen, ob die Selbsteingliederung nicht im Ergebnis zu einer faktischen Grundrechtsverletzung führt.
Der aktivierende Sozialstaat greift tief in grundrechtlich geschützte Lebensbereiche von SozialhilfeempfängerInnen ein. Im Sozialversicherungsrecht werden unter Berufung auf eine faktische Grundrechtsverletzung regelmässig die Grundrechte der Versicherten höher gewichtet als die Schadenminderungspflicht. Eine interessante Perspektive verspricht zudem wirksamer Diskriminierungsschutz unter Privaten: Menschen werden statt sozialstaatlich entmündigt privatrechtlich «empowert».
Verletzt eine Behörde im Sozialhilfeverfahren den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, wird ein angefochtener Entscheid allein schon deshalb aufgehoben. Zwei Entscheide kantonaler Rechtsmittelinstanzen illustrieren die Bedeutung des Anspruchs auf Anhörung und eine Begründung der Verfügung
Auch durch gemeinnützige Organisationen vertretene Versicherte haben nach neuerer Gerichtspraxis im Sozialversicherungsprozess bei erfolgreichem Ausgang Anspruch auf eine Parteientschädigung. Nachdem das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) diese Praxis in verschiedenen Urteilen präzisierte, entschied es, ein durch eine Institution der öffentlichen Sozialhilfe vertretener Versicherter habe keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung