Travail et emploi

Stellvertretung und Rechtsvertretung im Verwaltungsrat

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Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Stellvertretung im Verwaltungsrat grundsätzlich nicht zulässig ist. Dies gilt insbesondere für Suppleanten.
Ausnahmsweise kann eine Stellvertretung im Verwaltungsrat unter institutionellen Voraussetzungen und mit Einschränkungen in persönlicher Hinsicht zulässig sein. Insbesondere braucht es dazu eine ausdrückliche Ermächtigung in den Statuten. Solche Statutenklauseln werden von verschiedenen kantonalen Handelsregisterämtern zur Eintragung zugelassen.
Die Feststellung betreffend grundsätzlicher Unzulässigkeit der Stellvertretung gilt auch dann, wenn ein nicht dem Verwaltungsrat angehörender Rechtsanwalt als Stellvertreter bestellt werden soll. Es kann einem VR-Mitglied aber nicht verwehrt werden, persönlich einen Rechtsanwalt zur Beratung zu konsultieren. Hingegen kann diesem Rechtsanwalt untersagt werden, an einer VR-Sitzung teilzunehmen. Dies gilt auch für die Teilnahme an virtuellen Sitzungen. Allerdings ist in solchen Fällen die Durchsetzung eines Verbots problematisch.

Berufskleidung im Arbeitsrecht : Vorschriften, Kostentragung, Depot

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Die Berufskleidung wird bisweilen zum Streitpunkt zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeberin, aber auch zwischen den Mitarbeitern unter sich. Es ist sinnvoll, die Belange rund um die Berufskleidung zunächst in einer allgemeinen Form in einem GAV oder den Allgemeinen Anstellungsbedingungen zu regeln und die Details mittels schriftlicher Weisungen zu konkretisieren. Bei der Ausarbeitung von Regeln bezüglich Berufskleidung ist jedoch auf eine einheitliche und konsistente Begriffswahl zu achten. Voneinander abzugrenzen sind die Begriffe Arbeitskleidung, Berufskleidung, Schutzkleidung, Uniform und Dienstkleidung. Bei Berufskleidung handelt es sich um Material im Sinne von Art. 327 OR und nicht um Auslagen gemäss Art. 327a OR. Das gilt sowohl für die Beschaffungs- als auch für die Kostentragungspflicht und für Reinigung und Unterhalt. Wer die Kosten rund um die Berufskleidung zu tragen hat, entscheidet sich demnach in erster Linie nach Vertrag. Bei teuren oder schwer zu beschaffenden Berufskleidern ist es zulässig, dass die Arbeitgeberin ein Depot mit dem Arbeitnehmer vereinbart. Dieses richtet sich nach den Regeln der Kaution gemäss Art. 330 OR. Die Grenzen des Weisungsrechts betreffend Berufskleidung liegen in Treu und Glauben, dem Persönlichkeitsschutz des Arbeitnehmers, zwingendem Recht und anderen Vereinbarungen (wie EAV, GAV oder BO).

Die Haftung des Vereinsvorstandes, insbesondere bei Flugsportvereinen

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Mitglieder von Vereinsvorständen und insbesondere solche von Flugsportvereinen
sind bei Pflichtverletzungen einem konkreten zivil- und strafrechtlichen
Haftungsrisiko ausgesetzt. Bedingt durch die komplexen Vorschriften
im Luftrecht ist das Haftungsrisiko bei Flugsportvereinen dabei klar höher
einzustufen als bei den übrigen Vereinen. Durch Statuten, Reglemente und
vertragliche Regelungen lässt sich die Verantwortlichkeit beschränken,
jedoch nicht vollständig wegbedingen. Durch die rechtsgültige Delegation
von Aufgaben und Kompetenzen kann der Kreis der Verantwortlichen weitgehend
eingeschränkt werden. Dazu empfiehlt sich der Erlass eines Organisationsreglementes mit angehängtem Funktionendiagramm, um die Delegation auch nachweisen zu können.

Aufgaben, Besetzung und Rolle des Verwaltungsrates in Unternehmen von Kantonen und Gemeinden

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Die Führung, Steuerung, Kontrolle und Aufsicht von öffentlichen Unternehmen ist in den Kantonen und Gemeinden in den vergangenen Jahren zu einem relevanten Thema geworden. Dies gilt insbesondere für Unternehmen, welche mit einer verstärkten Marktausrichtung - wie z.B. Stromversorgungsunternehmen-
zu führen sind. Als öffentliches Unternehmen werden diejenigen Unternehmen verstanden, welche mehrheitlich im Besitz der öffentlichen Hand sind und in der Regel öffentliche Aufgaben oder Aufgaben im öffentlichen Interesse erfüllen. Sie stehen meist zwischen Staat und Markt und müssen also Anforderungen aus beiden Sphären gerecht werden.

Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung

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Art. 46 ArG und Art. 73 ArGV 1 verpflichten den Arbeitgeber, die massgeblichen Verzeichnisse und Unterlagen im Zusammenhang mit der Umsetzung der arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen den Vollzugs- und Aufsichtsbehörden während mindestens fünf Jahren zur Verfügung zu halten. Daraus ergibt sich indirekt auch die Pflicht des Arbeitgebers zur Erfassung der Arbeitszeit. Der Arbeitgeber muss die Arbeitszeit nicht persönlich erfassen. Er kann die Dokumentation auch den Arbeitnehmern übertragen. Dabei ist zu beachten, dass die Verantwortung zur Zeiterfassung weiterhin beim Arbeitgeber verbleibt und ein Verstoss gegen diese Pflicht Sanktionen nach sich ziehen kann. Personen, welche nicht vom Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes ausgenommen sind, können nur mittels Änderung des Arbeitsvertrages zur Erfassung der eigenen Arbeitszeit angehalten werden. Können Arbeitsverträge nicht mittels gegenseitiger Übereinkunft geändert werden, sind die Änderungen mittels Änderungskündigung durchzuführen. Dabei sind allenfalls die Vorschriften zur Massenentlassung zu beachten. Die Mitarbeiter müssen ausreichend über die gesetzlichen Bestimmungen betr. Arbeitszeit informiert werden und es müssen Instrumente geschaffen werden, die eine Durchsetzung der Delegation ermöglichen. Der völlige Ausschluss der Dokumentationspflicht ist nur für Personen erlaubt, welche das Gesetz in Art. 3 ArG explizit vom Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes ausnimmt. Dabei ist im Fall der "höheren leitenden Tätigkeit" nicht auf den Stellenbeschrieb oder die Stellenbezeichnung, sondern nur auf die effektive Tätigkeit abzustellen.

Rechtsprobleme bei Motorfahrzeugen auf Flugplätzen

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Motorfahrzeuge auf Flugplätzen operieren im Schnittbereich von Strassenverkehrsrecht und Luftrecht. Dies wirft zahlreiche, bislang unbeantwortete Fragen auf. Auf den nicht-öffentlichen Verkehrsflächen von Flugplätzen gilt die Strassenverkehrsordnung des SVG grundsätzlich nicht, jedoch können die Regeln vom Flugplatzhalter als anwendbar erklärt werden. Der unmittelbar anwendbare ICAO Annex 14 statuiert eine Reihe von luftrechtlichen Regeln zur Operation mit Motorfahrzeugen auf Flugbetriebsflächen. Diese gehen als leges speciales vor. Die Gefährdungshaftung des SVG gilt auch auf Flugplätzen, während die Ver-sicherungspflicht nur besteht, wenn Motorfahrzeuge in den öffentlichen Verkehr eingefügt werden. Spezialprobleme entstehen beim Schleppen von Flugzeugen. Dabei untersteht der Fahrzeughalter bei Kollisionsschäden, die von geschleppten Flugzeugen verursacht werden, der Gefährdungshaftung des SVG. In der Praxis wurden vom BAZL einige zu restriktive Weisungen zur Entflechtung von Boden- und Luftverkehr erlassen; es lohnt sich, diese recht-lich zu überprüfen. Für mittlere und grosse Flugplätze wird empfohlen, die Fahrzeuge für die im Strassenverkehr übliche Summe von CHF 100 Mio. pro Ereignis zu versichern.

Corporate Governance für Organisationen und Unternehmen im öffentlichen Sektor des Landes Liechtenstein : Bericht der Arbeitsgruppe Corporate Governance im Auftrag der Regierung des Fürstentums Liechtenstein

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Der vorliegende Bericht basiert auf einer fundierten Analyse aller Organisationen und Unternehmen im öffentlichen Sektor des Landes Liechtenstein, welche im Sinne der OECD Guidelines als State-Owned Enterprises (SOE's) qualifiziert werden können. Dies sind konkret Organisationen und Unternehmen, welche das Land vollständig oder mehrheitlich beherrscht, sei dies durch Kapitalbeteiligung, Stimmenverhältnisse oder finanzielle Unterstützung mit der Möglichkeit,
die Zusammensetzung der strategischen Führungsebene entscheidend mitzubestimmen. Zudem wurden die international bestehenden Codes und Berichte im Zusammenhang mit SOE's auf die Möglichkeit einer Adaption auf liechtensteinische Verhältnisse geprüft.
Auf Grund dieser Vorarbeiten wurden von der Arbeitsgruppe Vorschläge und Empfehlungen erarbeitet, um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der staatlichen Verantwortung zum Handeln als Eigentümer (insbesondere bei der Bestellung der strategischen Führungsebene und der Vorgabe von Zielen) und der notwendigen Zurückhaltung bei der politischen Einflussnahme (insbesondere im Hinblick auf die operative Geschäftstätigkeit) zu fördern. Im Fokus der Vorschläge standen die vier Bereiche: Führung, Kontrolle, Effizienz und Transparenz. Dabei wurde den erheblichen Unterschieden der betroffenen Unternehmen und den Besonderheiten des Landes Liechtenstein angemessen Rechnung getragen.

Minderheitenschutz im schweizerischen Aktienrecht

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Die Beschlussfassungen in der Aktiengesellschaft beruhen auf dem Mehrheitsprinzip. Dies gilt sowohl für die Generalversammlung als auch für den Verwaltungsrat. Das Mehrheitsprinzip - und die gesetzlichen Schutzbestimmungen - bergen vielfache Gefahren von Interessenkollisionen und der willkürlichen Durchsetzung von Mehrheits- und Sonderinteressen. Neben allgemeinen Grundsätzen wie Treu und Glauben und Rechtsmissbrauchsverbot bezweckt das Gleichbehandlungsgebot und das Gebot der schonenden Rechtsausübung einen gewissen Interessenausgleich. Daneben stellt das Aktienrecht den Aktionären auch Informations- und Kontrollrechte und verschiedene Klagerechte zur Verfügung, um ihre Interessen zu wahren. Zu erwähnen sind schliesslich das Recht einzelner Aktienkategorien, einen Verwaltungsrat zu stellen, sowie die Möglichkeiten, die Übertragung von Akten einzuschränken (Vinkulierung), und bestimmte Beschlussfassungen einem besonderen Quorum zu unterstellen. Der Bereich des Minderheitenschutzes ist ebenfalls von den laufenden Reformvorhaben im Aktienrecht betroffen. Aus heutiger Sicht ist davon auszugehen, dass nur eine sanfte Renovation - ohne umwälzende Auswirkungen auf die Aktiengesellschaften - stattfinden wird.

Der Verwaltungsrat : Ein Handbuch für Theorie und Praxis

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Die 4., überarb. und erw. Aufl. berücksichtigt alle für Verwaltungsräte relevanten Änderungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung der letzten Jahre, insbesondere die Änderungen betr. Gründungsvorschriften, HR-Eintragungen, neue Rechnungslegungsvorschriften, Umsetzung der Abzockerinitiative und Auswirkungen der Business Judgment Rule. Erweitert wurden u.a. die Kapitel zur Zusammensetzung des VR und zur Suche nach geeigneten Kandidaten, die Bildung von VR-Ausschüssen, die Sorgfaltspflichten, die VR-Haftung, Haftungsprävention und Organversicherung, Kommunikation des VR gegen innen und aussen, Einladung zur und Durchführung der GV, Umsetzung der neuen Anforderungen zur VR- und GL-Vergütung, Ausgestaltung Rechnungswesen und Revision. Nun finden sich 105 direkt verwendbare Muster und Checklisten im Buch, die elektronisch aus dem Internet heruntergeladen werden können.

GmbH und AG in der Schweiz, in Deutschland und in Österreich - Gesellschaftsrecht, Corporate Governance und Statistik : (inkl. Musterdokumente)

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GmbH und AG sind in der Schweiz, in Deutschland und Österreich die beliebtesten Rechtsformen für juristische Gesellschaften. Die Grundstrukturen gleichen sich, doch sind erhebliche Unterschiede bedingt durch die jeweiligen nationalen Bestimmungen im Gesellschaftsrecht festzustellen. Dies hat dazu geführt, dass die zahlenmässige Bedeutung der beiden Gesellschaftsformen in den drei Ländern unterschiedlich gross ist. Auch bei den Empfehlungen zur Corporate Governance sind markante Unterschiede festzustellen.
Mit dem vorliegenden Werk wird zum ersten Mal ein Vergleich von GmbH und AG in den drei Ländern Schweiz, Deutschland und Österreich bezüglich Gesellschaftsrecht, Corporate Governance und Statistik möglich. Anhand von konkreten tabellarischen Gegenüberstellungen werden die nationalen Unterschiede verdeutlicht. Die grafischen Darstellungen der statistischen Auswertungen von Handels- und Firmenregistern bil¬den dabei jeweils die Grundlage zur vertieften Analyse.
Dieses Buch hilft bei der Wahl der richtigen Rechtsform. Die übersichtlichen Zusam¬menfassungen aller positiven und negativen Merkmale der beiden Gesellschaftsformen in den drei Ländern ermöglichen einen raschen Überblick. Zudem finden sich im An¬hang Musterdokumente zur Gründung einer GmbH oder AG für alle drei Länder, so¬dass auch der formelle Aufwand rasch abgeschätzt werden kann. Mit entsprechenden Checklisten kann geprüft werden, ob alle notwendigen Dokumente zur Gesellschafts¬gründung vorhanden sind.

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