Bericht der Arbeitsgruppe Corporate Governance - Der vorliegende Bericht basiert auf einer fundierten Analyse aller Organisationen und Unternehmen im öffentlichen Sektor des Landes Liechtenstein, welche im Sinne der OECD Guidelines als State-Owned Enterprises (SOE's) qualifiziert werden können. Dies sind konkret Organisationen und Unternehmen, welche das Land vollständig oder mehrheitlich beherrscht, sei dies durch Kapitalbeteiligung, Stimmenverhältnisse oder finanzielle Unterstützung mit der Möglichkeit,
die Zusammensetzung der strategischen Führungsebene entscheidend mitzubestimmen. Zudem wurden die international bestehenden Codes und Berichte im Zusammenhang mit SOE's auf die Möglichkeit einer Adaption auf liechtensteinische Verhältnisse geprüft.
Auf Grund dieser Vorarbeiten wurden von der Arbeitsgruppe Vorschläge und Empfehlungen erarbeitet, um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der staatlichen Verantwortung zum Handeln als Eigentümer (insbesondere bei der Bestellung der strategischen Führungsebene und der Vorgabe von Zielen) und der notwendigen Zurückhaltung bei der politischen Einflussnahme (insbesondere im Hinblick auf die operative Geschäftstätigkeit) zu fördern. Im Fokus der Vorschläge standen die vier Bereiche: Führung, Kontrolle, Effizienz und Transparenz. Dabei wurde den erheblichen Unterschieden der betroffenen Unternehmen und den Besonderheiten des Landes Liechtenstein angemessen Rechnung getragen.
Arztzeugnisse sind wichtig im Hinblick auf die Verlängerung der Probezeit, die Lohnfortzahlung, die Ferienverlängerung, die Erstreckung der Kündigungsfrist, die Nichtigkeit einer Kündigung und die Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Dennoch fehlt eine gesetzliche Regelung. Arztzeugnisse sind strafrechtlich relevante Urkunden. Allerdings handelt es sich nur um einen Anscheinsbeweis i.S. einer Parteibehauptung ohne Umkehr der Beweislast und ohne absoluten Beweiswert. Es besteht grundsätzlich keine Pflicht zur unaufgeforderten Vorlage eines Arztzeugnisses, doch kann die Arbeitgeberin bereits ab dem ersten Tag der Arbeitsverhinderung ein Arztzeugnis verlangen. Der Beizug eines Vertrauensarztes ist jederzeit zulässig und stellt keine Persönlichkeitsverletzung dar. Das Zeugnis des Hausarztes geht vor, wenn der Vertrauensarzt den Arbeitnehmer nicht selbst untersuchen konnte. Rückwirkende Arztzeugnisse sind zulässig; die Rückwirkungsdauer sollte aber eine Woche nicht überschreiten. Erbringt der Arbeitnehmer trotz Arztzeugnis die volle Arbeitsleistung, widerlegt er die Arbeitsverhinderung selbst. Bei Teilarbeitsunfähigkeit ist primär davon auszugehen, dass sich die Prozentangabe auf die zeitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei gleicher Leistung bezieht.
Arbeitszeugnisse sind in der Schweiz von besonderer Bedeutung, da hier im Gegensatz zu den Regelungen in anderen Ländern der Grundsatz gilt: Wahrheit vor Wohlwollen. Im Gesetz ist dies zwar nicht ausdrücklich vorgegeben, doch resultiert der Grundsatz aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtes, wonach der Aussteller eines Arbeitszeugnisses für die Vollständigkeit und Richtigkeit der im Zeugnis gemachten Angaben haftet. Die Qualität der Arbeitszeugnisse in der Schweiz ist deshalb überdurchschnittlich hoch und fördert damit indirekt den Wirtschaftsstandort Schweiz. Andererseits verursachen Arbeitszeugnisse einen hohen betriebswirtschaftlichen Aufwand. Von den rund 4,2 Mio. Beschäftigten verlangen pro Jahr ca.15% aller Arbeitnehmer ein Zwischenzeugnis. Daraus resultieren bereits 630 000 Zwischenzeugnisse pro Jahr. Berücksichtigt man zusätzlich noch die Fluktuationsrate von durchschnittlich rund 10% pro Jahr und geht man davon aus, dass jeder ausscheidende Arbeitnehmer ordnungsgemäss ein Schlusszeugnis erhält, so ergeben sich jährlich weitere 420 000 Zeugnisse. Insgesamt dürften in der Schweiz somit über eine Million Arbeitszeugnisse pro Jahr ausgestellt werden.
We hypothesize that trust is a moderator of the direct relationship between control and coordination concerns and contractual complexity. Our results suggest that high trust weakens the positive relationship between control concerns and contractual complexity and reinforces the positive relationship between coordination concerns and contractual complexity. By highlighting the dual role of contracts (i.e. a controlling and coordinating function) and the moderating role of trust in this regard, our paper provides a new focus to the current discussion on the relationship between trust and contracts (i.e. substitutes or complements) that may help reconcile some divergent perspectives in the literature.
Risk Management today has moved from being the topic of top level conferences and media discussions to being a permanent issue in the board and top management agenda. Several new directives and regulations in Switzerland, Germany and EU make it obligatory for the firms to have a risk management strategy and transparently disclose the risk management process to their stakeholders. Shareholders, insurance providers, banks, media, analysts, employees, suppliers and other stakeholders expect the board members to be pro-active in knowing the critical risks facing their organization and provide them with a reasonable assurance vis-à-vis the management of those risks. In this environment however, the lack of standards and training opportunities makes this task difficult for board members.
This book with the help of real life examples, analysis of drivers, interpretation of the Swiss legal requirements, and information based on international benchmarks tries to reach out to the forward looking leaders of today's businesses. The authors have collectively brought their years of scientific and practical experience in risk management, Swiss law and board memberships together to provide the board members practical solutions in risk management. The desire is that this book will clear the fear regarding risk management from the minds of the company leadership and help them in making risk savvy decisions in quest to achieve their strategic objectives.