Open Access (OA) wurde als Prinzip entwickelt, um jedem Leser einen direkten freien Zugang zu aktuellen Forschungsergebnissen weltweit zu ermöglichen. In Abweichung zu einigen aktuellen Diskussionen korreliert OA nicht mit einer bestimmten Qualität der Ergebnisse, und auch nicht mit dem formalen Stil, in dem sie in einer wissenschaftlichen Zeitschrift oder einem Buch veröffentlicht werden. Im Gegensatz zu Geschäftsmodellen die auf Subskription basieren, kann OA einfach als ein anderes Erlösmodell betrachtet werden, das vollständig auf demselben Arbeitsablauf basiert, der seit Jahrzehnten erfolgreich im wissenschaftlichen Publizieren praktiziert wird. Folglich haben fast alle großen akademischen Verlage OA als weitere Umsatzquelle zusätzlich zu ihren traditionellen Abonnement-Geschäft mittlerweile etabliert. Es ist jedoch nicht gerechtfertigt, diese Beobachtung einer laufenden Disruption des Marktes als Argument gegen OA zu verwenden, wie es Michael Hagner in einer kürzlich erschienenen Publikation versucht hat.
Der Artikel «Der Richter und sein Publikum» hat eine Debatte zum Thema Urteilspublikation ausgelöst. Es bringt wenig, den Gerichten vorzuwerfen, sie seien zu wenig transparent - selbst wenn dies in vielen Fällen zutreffen sollte. Es gehört nicht zu den Kernaufgaben des Gerichts, seine Urteile einem grösstmöglichen Publikum zur Kenntnis zu bringen. Trotzdem muss der Zugang zu Urteilen in einem Rechtsstaat gewährleistet sein. Mit der Digitalisierung besteht die einfachste Möglichkeit zur Gewährung des Zugangs in der Publikation im Internet. Vonseiten der Gerichte bestehen jedoch Vorbehalte gegenüber einer solchen Publikation, die zumindest teilweise auf Fehlannahmen beruhen.
Bei Menschen am Lebensende muss häufig entschieden werden, ob gewisse medizinische Massnahmen vorgenommen werden oder nicht. Eine zentrale Voraussetzung für gute Entscheidungen ist ausreichende Information.
Ein systematisch betriebenes Risk Management ist heute für die strategische Führung in jedem Unternehmen unerlässlich. Das Aktienrecht enthält diesbezüglich zwar noch keine explizite Verpflichtung; eine solche lässt sich jedoch indirekt aus der Oberleitungspflicht nach Art. 716a OR sowie aus der neuen Bestimmung von Art. 663b Ziff. 12 OR herleiten, welche die Durchführung einer Risikobeurteilung im Anhang zur Jahresrechnung verlangt. Risk Management wird überdies auch im Rahmen der Selbstregulierung von den meisten Corporate Governance Regelwerken verlangt. Risk Management ist sowohl für private wie auch für öffentliche Unternehmen von Bedeutung. Hochschulen sind davon nicht ausgenommen! Es zeigt sich allerdings in der Praxis, dass die bekannten Tools für ein Risk Management in Industrieunternehmen nicht ohne spezielle Anpassungen auf eine Hochschule übertragen werden können.
Im Rahmen einer wissenschaftlichen Einzelfallstudie konnte an der Hochschule Liechtenstein ein Risk Management in vollem Umfang konzipiert und implementiert werden. Gleichzeitig wurde der gesamte Prozess detailliert dokumentiert. Im Anhang zu diesem Buch können deshalb Mustervorlagen und Checklisten vorgestellt werden, die bei einem solchen komplexen Prozess wertvolle Hilfe leisten können. Dabei muss jedoch klar betont werden, dass Risk Management ein permanenter, iterativer Prozess ist, welcher nicht mit der einmaligen Implementierung erledigt ist, sondern im Sinne eines Regelkreises fortlaufend überprüft, angepasst und vor allem gelebt werden muss.
Das Thema Impfung erhitzt regelmässig die Gemüter. Den Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) und der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zu einem möglichst umfassenden Impfschutz stehen Hinweise auf mögliche Nebenwirkungen von impfkritischen Ärzten/innen und Personen gegenüber. Die WHO, das BAG sowie die vom Bundesrat eingesetzte, unabhängige Eidgenössische Kommission für Impffragen (EKIF) betonen die Wirksamkeit konventioneller Impfungen.2 Die von der EKIF erstellten Empfehlungen sind nach deren Angaben im Einklang mit den neusten wissenschaftlichen Erkenntnissen und transparent erstellt.3 Die nachfolgenden Ausführungen beruhen deshalb auf den Informationen des BAG und der EKIF, wonach zwar keine Impfung ohne Risiko ist, die Impfreaktionen aber in der Regel mild und die Gefahren viel geringer sind als bei einer natürlichen Erkrankung. Nicht ausser Acht gelassen wird aber, dass es verschiedene Gründe gibt, eine Impfung abzulehnen.
Während Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum im Allgemeinen und im Bereich des unlauteren Wettbewerbs heute von der gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung einer einzigen kantonalen Instanz zugewiesen sind, urteilt das neu eingerichtete Bundespatentgericht in erster Linie über Bestandes- und Verletzungsklagen sowie über Klagen in Sachzusammenhang mit Patenten. Fraglich ist, ob das Bundespatentgericht in Fällen objektiver Klagenhäufung von Rechtsbegehren aus diesen Zuständigkeitsfeldern zur einheitlichen Entscheidung berufen ist oder ob es den generellen Vorgaben der Zivilprozessordnung entsprechend zu einer Spaltung des Rechtsweges kommt. Die Autoren sprechen sich für eine Kompetenzattraktion vor Bundespatentgericht aus, so zumindest in Fällen der objektiven Klagenhäufung von Verletzungs- und Bestandesklagen und von klar mit Patentrecht zusammenhängenden Klagen mit Begehren, die nicht zwingend und ausschliesslich einer anderen sachlichen Zuständigkeit unterliegen.