Spricht man von Kostenwahrheit im Verkehr, so müssen nicht nur die resultierenden Aufwendungen, sondern auch die gewonnen Erträge pro Verkehrsträger ermittelt und saldiert werden, um eine faire Beurteilung zu gewährleisten. Im Strassenverkehr hat die Zeit als Bewertungsfaktor bei der Kostenwahrheit durch die immer häufigeren Staus bereits breite Anerkennung gefunden. Im Luftverkehr fehlen bis heute fundierte Studien über Zeitgewinn und Zeitverlust. Ohne Berücksichtigung der Zeit als Bewertungsfaktor im Luftverkehr kann jedoch nicht von einer Kostenwahrheit gesprochen werden; in Übereinstimmung mit der Handelskammer und dem Arbeitgeberverband des Kantons Graubünden müsste vielmehr von einer "Kostenlüge" gesprochen werden .
Der Luftverkehr produziert im Verhältnis zu allen anderen Verkehrsträgern den grössten Zeitgewinn. Gemessen am schweizerischen Arbeitsvolumen hätte dieser Zeitgewinn insgesamt einen volkswirtschaftlichen Wert in der Grössenordnung von CHF 10,66 Mrd. pro Jahr. Dieses Ergebnis zeigt, dass eine wissenschaftlich fundierte Arbeit zur monetären Bedeutung der Zeit bei der Kostenwahrheit im Luftverkehr nötig und zweckmässig ist.
Was in Amerika schon lange Realität ist, setzt sich nun auch in der Schweiz durch: Aktionäre, Gläubiger und Behörden sind sensibilisiert für Fragen der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit von Verwaltungsratsmitgliedern. Diese Entwicklung im Haftpflichtrecht ist nicht nur auf die Revision des Aktienrechtes im Jahre 1992, sondern auch auf die wirtschaftspolitischen Veränderungen unserer Gesellschaft zurückzuführen.
Die aktienrechtliche Verantwortlichkeit ist für die Organe einer Gesellschaft zu einem ernst zu nehmenden Risiko geworden ist. In den Medien und der Politik wird diese Art der Verantwortlichkeit sogar zu einer eigentlichen Kausalhaftung ausgeweitet, obwohl das Gesetz selbst dies nicht vorsieht. In jedem Falle sind solche Prozesse sowohl für die Kläger wie auch für die Beklagten sehr belastend. Es lohnt sich deshalb für die Organe einer Aktienaktiengesellschaft ihre Aufgaben stets sorgfältig wahrzunehmen und sich dazu entsprechend aus- und weiterzubilden.
Die Zusammensetzung des Board ist für den Erfolg eines Unternehmens von
grosser Bedeutung. Dies ist bekannt und unbestritten. Weniger beachtet wird
jedoch die Frage, wie die Mitglieder dieses Board gesucht werden sollen. Dabei
stellt dieser Suchprozess für sich selbst ein Risiko dar. Mit diesem Beitrag
soll aufgezeigt werden, wie mit Hilfe eines klar strukturierten Anforderungsprofils
und mit genauen Vorgaben für das Nomination Committee eine systematische
und effiziente Suche möglich wird.
Der Verein ist für seine Schulden grundsätzlich alleine haftbar. Die Mitglieder haften gegenüber Vereinsgläubigern grundsätzlich nicht persönlich und auch gegenüber dem Verein grundsätzlich nur begrenzt, nämlich bis zur Höhe ihrer Mitgliederbeiträge (Art. 71 und Art. 75a ZGB).
Grundsätzlich haften die Vorstandsmitglieder gegenüber dem Verein aufgrund des
organschaftlichen Rechtsverhältnisses für sorgfältige Geschäftsführung. Die Sorgfaltspflichten werden in erster Linie durch Gesetz und Statuten bestimmt, allenfalls auch durch Vertrag. Ihre Verletzung stellt ähnlich wie im Auftragsrecht (Art. 398 OR) den Tatbestand der objektiven Nichterfüllung dar.
Das Grundverhältnis zwischen einem Verwaltungsratsmitglied und der Aktiengesellschaft ist weder ein einfacher Auftrag noch ein Arbeitsvertrag oder Innominatkontrakt, sondern ein organschaftliches Verhältnis mit gesellschaftsrechtlicher und schuldrechtlicher Komponente. Doch der herrschende Druck zur Professionalisierung der Gesellschaftsleitung führt zu einer derartigen Intensivierung der Verwaltungsratstätigkeit, dass insbesondere bei Verwaltungsräten mit Zusatzfunktionen häufig eine dem Arbeitsverhältnis ähnliche Situation entsteht. Speziell bei den über 9'000 VR-Delegierten, die ihre Funktion mehrheitlich hauptberuflich ausüben, stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit, den Voraussetzungen und den Konsequenzen eines zusätzlichen arbeitsvertraglichen Verhältnisses zur Gesellschaft.
Mit einer Rechtstatsachenforschung zur formellen und materiellen Gestaltung der Delegier-tenfunktion in den schweizerischen Aktiengesellschaften wurde die Grundlage für eine Analyse der Doppelstellung als Mitglied des Verwaltungsrats einerseits und als Arbeitnehmer der Gesellschaft andererseits geschaffen. Die resultierenden Konsequenzen einer derartigen Doppelstellung sind überraschend vielfältig und für die Betroffenen unter Umständen sehr gravierend. Mit konkreten Klauseln für Statuten, Organisationsreglemente und Verträge werden deshalb Lösungen zur Verkleinerung dieses Konfliktpotentials aufgezeigt. Dass ein Lösungsbedarf besteht, haben aktuelle Probleme mit angestellten Verwaltungsratsmitgliedern in bekannten schweizerischen Aktiengesellschaften gezeigt. Regelungen und Empfehlungen zur Corporate Governance können diese Probleme nur teilweise lösen.
Unsere Wirtschaft ist auf qualifizierte und engagierte Verwaltungsräte angewiesen. Die Übernahme von arbeitsintensiven Verwaltungsratsmandaten und Zusatzfunktionen darf durch normative Rahmenbedingungen nicht unnötig erschwert werden. Eine arbeitsvertragliche Beziehung zwischen einem Verwaltungsratsmitglied und der Gesellschaft sollte ohne negative Auswirkungen für die Betroffenen möglich sein. Durch individuelle vertragliche Regelungen und Ergänzungen des Organisationsregelments lassen sich die rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit einem solchen Arbeitsverhältnis klären. Gleichzeitig kann mit derartigen Massnahmen die Corporate Governance verbessert werden, ohne dass zusätzliche gesetzliche Vorschriften erlassen werden müssen. "Der Verwaltungsrat als Arbeitnehmer" ist deshalb nicht nur ein rechtlich interessantes Phänomen, sondern auch eine wirtschaftlich sinnvolle Thematik.