Schon früh haben sich im Arbeitsrecht in Form des Kollektivrechts formale Mechanismen und Institutionen der Koalitionsbildung herausgebildet, um die geringe Verhandlungsmacht der Arbeitnehmer zu kompensieren. Im Aktienrecht hingegen ist der institutionalisierte Zusammenschluss von Aktionären, die Kollektivierung der Aktionärsinteressen in einem formellen Gefäss wie im Arbeitsrecht, wenig entwickelt und hat gesetzlich noch keine Berücksichtigung gefunden. Da die Möglichkeiten von Aktionärsvereinigungen stets sehr begrenzt sind, scheint deshalb der in der Lehre neuerdings diskutierte Vorschlag zur Einführung von Aktionärsausschüssen, die genau dies bezwecken würden, umso interessanter.
Im Aktienrecht ist wiederum der Minderheitenschutz schon lange erkannt und gesetzlich umgesetzt worden. Im Arbeitsrecht indessen ist der Minderheitenschutz bis anhin kaum diskutiert worden, weil man stets davon ausging, dass Arbeitnehmerinteressen homogen sind. Genau wie bei den Aktionären sind aber auch bei den Arbeitnehmern die Interessen nicht homogen. Es ist deshalb heute von einer Pluralität der Arbeitnehmerinteressen auszugehen. Diese Einsicht mag für die Schweizer Literatur zwar neu sein, wird sich aber nach meiner Überzeugung je länger je mehr durchsetzen.
Es gibt im schweizerischen Recht verschiedene Instrumente, über welche Mindestlöhne eingeführt werden können. Grundsätzlich ist es der Bund, der befugt ist, eine gesetzliche Grundlage für die staatliche Festsetzung von Mindestlöhnen zu erlassen. Die Kantone sind nur befugt, Mindestlohnvorschriften zu erlassen, wenn diese aus polizeilichen oder sozialpolitischen Gründen verfolgt werden. Mindestlöhne können sich aus dem Ausländergesetz, dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen aus Konzessionen, Finanzhilfen und anderen Subventionen ergeben.
Der Beitrag widmet sich BGE 4A_415/2011 vom 19. März 2012 und der Problematik, ob die Kündigung von Arbeitnehmervertretern aus wirtschaftlichen Gründen möglich ist. Das Bundesgericht bejaht diese Frage de lege lata und verweist auf den Gesetzgeber. So liegt auch ein Entwurf für einen revidierten Art. 336 Abs. 2 lit.b OR vom September 2010 vor, über dessen Zukunft der Bundesrat voraussichtlich Anfang Juli 2012 entscheiden wird. Angesichts der von der Lehre geäusserten Kritik an der Situation de lege lata sowie der diesbezüglichen Rüge der ILO ist die Diskussion darüber, wie Kündigungen von Arbeitnehmervertretern in Zukunft gehandhabt werden sollen, berechtigt.
Ausgehend vom kürzlich von den eidgenössischen Räten verabschiedeten Kompromissvorschlag zur Ausgestaltung der offenen Inhaltskontrolle von AGB prüft die Autorin die Frage, ob sich der parlamentarische Entscheid rechtfertigen lässt, diese Regelung lediglich auf Konsumentenver-träge anzuwenden und gewerblichen Unternehmen den Schutz einer offenen Inhaltskontrolle nicht zu gewähren. Mit Blick auf europarechtliche Kodifikationen von soft law-Regeln zeigt sie auf, dass im bu-siness-to-business-Bereich erhebliche Unterschiede bezüglich der Schutzbedürftigkeit festzustellen sind, so dass sich eine Gleichbehandlung der beiden Anwendungsbereiche aufgedrängt hätte.