Das totalrevidierte Erwachsenenschutzrecht verlangt nicht nur bei der Massnahmenwahl und der persönlichen Fürsorge, sondern auch bei der Vermögensverwaltung ein hohes Mass an Individualisierung. Entscheidend für eine pflichtgemässe Vermögensverwaltung ist deshalb eine sorgfältige Analyse der wirtschaftlichen Verhältnisse im Einzelfall und eine gestützt darauf festzulegende Verwaltungs- und Anlagestrategie. Der Beitrag untersucht das Verhältnis zwischen eigener Vorsorge und behördlicher Fürsorge, die im neuen Recht veränderten Rollen des Beistandes/der Beiständin und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) und die differenzierten Anforderungen an die Verwaltung der verschiedenen Vermögenskategorien. Dargestellt werden zudem die Neugestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen den Organen des Kindes- und Erwachsenenschutzes und den Finanzinstituten, wozu nebst der Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV) auch die im Juli 2013 in Kraft gesetzten gemeinsamen Empfehlungen zur Vermögensverwaltung von Swissbanking (SBVg) und der Konferenz der Kantone für Kindes- und Erwachsenenschutz (KOKES) eine entscheidende und hilfreiche Grundlage bieten. Andererseits mangelt es auch im neuen Recht nicht an offen gebliebenen Fragen, welche die Praxis noch zu beantworten haben wird.
Nach schweizerischem Recht bedarf eine Scheidungskonvention der gerichtlichen Genehmigung für ihre Verbindlichkeit. Diese Erfolgt regelmässig mit dem Scheidungsurteil. In der Praxis fragt sich immer wieder, bis zu welchem Zeitpunkt eine Partei eine zwischen den Parteien bereits vereinbarte aber vom Gericht noch nicht genehmigte Konvention zurück ziehen kann.
Die Genehmigung der Konvention durch das Gericht ist ein notarieller Akt. Entsprechend kann jede Partei ihre Zustimmung so lange zurück ziehen, bis der materiell wesentliche Teil der Beurkundung, nämlich die Ergründung des Parteiwillens durch die verurkundende Person abgeschlossen ist. Das Gericht ergründet den Parteiwillen mit der gemeinsamen und getrennten Anhörung. Solange diese nicht abgeschlossen ist, liegt somit keine bindung der Parteien vor und jede Partei kann ohne Begründung auf die Konvention zurückkommen, selbst wenn diese in schriftlicher Form und unterschrieben bereits dem Gericht eingereicht worden ist.
Mit der ersten BVG-Revision wollte man das Verfahren für die Teilliquidationen vereinfachen. Ob dies wirklich gelungen ist, muss bezweifelt werden. Eine reglementarische Regelung ausserordentlicher Ereignisse ist in sich ein Widerspruch. Die Besonderheit eines ausserordentlichen Ereignisses besteht genau darin, dass es nicht in seiner konkreten Erscheinungsform vorausgesehen werden kann.