Travail et emploi

Überblick über die Haftungsregeln bei der 2. Säule

Überbetriebliche versus innerbetriebliche Kollektivvereinbarungen - Länderbericht Schweiz

Über den Tod hinaus wirksame Vollmacht und wirksamer Auftrag

Zur Trennung der Ehe bei Klage auf Scheidung: BGE 122 III 305 ff., Urteilsanmerkung

Zur Rückforderung von Unterhaltsbeiträgen

Zur Neugestaltung des Vorsorgeausgleichs

Zur Frage des massgeblichen Zeitpunkts beim Vorsorgeausgleich

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Stichwörter: Vorsorgeausgleich, Scheidungsverfahren, Zeitpunkt der Teilung der Vorsorgeguthaben, Invalidität während des Scheidungsverfahrens, Pensionierung während des Scheidungsverfahrens.

Der Vorsorgeausgleich richtet sich nach zwei unterschiedlichen Systemen: Ist noch kein Vorsorgefall eingetreten, werden die während der Ehe erworbenen Vorsorgeguthaben beider Ehegatten genau hälftig geteilt. Ist bei einem Ehegatte bereits ein Vorsorgefall eingetreten, ist demgegenüber nur eine angemessene Entschädigung geschuldet. Im vorliegenden Aufsatz wird der Frage nachgegangen, auf welchen genauen Zeitpunkt beim Entscheid abzustellen ist, welches der beiden Systeme zur Anwendung gelangt.

Mots clés: partage de la prévoyance professionnelle, procédure en divorce, moment du partage des avoirs de prévoyance, invalidité en cours de procédure, pension alimentaire durant la procédure.

Le partage de la prévoyance professionnelle a lieu selon deux systèmes différents. Si aucun cas de prévoyance n'est encore survenu, les avoirs de prévoyance acquis par les deux époux durant le mariage se partagent par moitié. Si un cas de prévoyance est déjà survenu pour l'un des époux, seule est due une indemnité équitable. Est abordée dans l'article la question du moment exact où dans la décision il faut se placer pour savoir lequel des deux systèmes est applicable.

Zur Frage der privilegierten Anschlusspfändung für fällige Alimentenforderungen der Kinder

Zur Behandlung von Leistungen von Personal- und Sozialfürsorgeeinrichtungen, Sozialversicherungen sowie Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit und Genugtuungsansprüchen beim neuen ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung

Zu unterschiedlichen Umwandlungssätzen für Frau und Mann in der beruflichen Vorsorge : Zwei Gutachten

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Unter dem Gesichtswinkel des Gleichstellungsgesetzes sind im überobligatorischen Bereich unterschiedliche Umwandlungssätze für Frau und Mann zwar zulässig. Erfolgt die Vorsorge aber zusammen mit einem Arbeitsverhältnis, wird dadurch der Anspruch der ArbeitnehmerIn auf gleiche Arbeitsbedingungen für gleiche Arbeit verletzt. Die von einem tieferen Umwandlungssatz betroffene Arbeitnehmerin hat deshalb gegenüber ihrer Arbeitgeberin Anspruch auf Beseitigung dieser Ungleichheit.
Der Aufbau der Altes- Hinterlassenen und Invalidenvorsorge bildet Teil der Gegenleistung für die geleistete Arbeit. Sie sind mit dem Arbeitsverhältnis derart verknüpft, dass im Verhältnis zwischen den Arbeitnehmenden und der Arbeitgeberin die Bestimmungen des GlG auch diesen Teil der Entschädigung erfassen. Demgegenüber ist das
GlG nicht auf das Verhältnis zwischen Vorsorgenehmer und Vorsorgeeinrichtung anwendbar.
Es hat sich ergeben, dass ein unterschiedlicher Umwandlungssatz den sich aus dem Gleichstellungsgesetz ergebenden Anspruch auf gleiche Arbeitsbedingungen für glwichwertige Arbeit verletzt.
Der Mindestumwandlungssatz nach BVG gilt m.E. für das ganze Altersguthaben, unabhängig davon ob dieses durch obligatorische oder freiwillig erbrachte Beiträge geäufnet worden ist. Es handelt sich aber nur um eine Minimalvorschrift. Der Vorsorgeeinrichtung ist
es unbenommen, einen höheren Umwandlungssatz zu vereinbaren. Nur einen tieferen darf sie nicht vorsehen.

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