Trotz dem Nutzen, welcher Google Street View mit sich bringt, ist die Sache aus einer persönlichkeits- und datenschutzrechtlichen Perspektive nicht ganz unproblematisch. Der vorstehende Beitrag untersucht die Vereinbarkeit von Google Street View mit dem Persönlichkeitsschutz nach Art. 28 ff. ZGB und dem Datenschutzgesetz. Dabei wird zwischen Bildern von Häusern, Personen und Autokennzeichen unterschieden. Zusammengefasst lässt sich sagen, dass im Bereich der Abbildung von Personen und Autokennzeichen, aufgrund eines Systemfehlers, keine genügende Anonymisierung vorliegt. Insofern ist die Klage des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten gegen Google beim Bundesverwaltungsgericht berechtigt.