Corporate finance and investment policy

Basler Kommentar (BSK). Schweizerische Zivilprozessordnung. Art. 133

Liberierung des Aktienkapitals mittels Kryptowährung - Eignen sich Bitcoins und andere Kryptowährungen zur Kapitalaufbringung?

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Der vorliegende Beitrag untersucht, inwiefern Kryptowährungen zur Liberierung des Aktienkapitals zulässig sind. Das Handelsregisteramt des Kantons Zug hat bereits eine Sacheinlagegründung mit der derzeit bekanntesten Kryptowährung – Bitcoin – zugelassen. Im Handelsregister
des Kantons Schwyz wurde eine beabsichtigte Sachübernahme für einen vereinbarten Erwerb eines Portfolios verschiedener Kryptowährungen eingetragen. Weitere Handelsregisteranmeldungen sind dem Vernehmen nach pendent. Es stellt sich die Frage, ob Kryptowährungen generell zur Liberierung des Aktienkapitals zugelassen werden können. Die Praxis beurteilt hierbei die Bewertbarkeit und die Verwertbarkeit von Kryptowährungen als schwierig. Als weitere Schwierigkeit kommen regulatorische Unsicherheiten hinzu, da die Regulierung von Kryptowährungen ein «Moving Target» darstellt. Diese Unsicherheiten können sich auf die Bewertbarkeit und die Verwertbarkeit der liberierten Einlage auswirken.

Optimierung von Lohn und Dividende des Unternehmers

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Auf den Erwerbseinkommen werden im Normalfall Sozialversicherungsbeiträge erhoben und auf Kapitalerträgen grundsätzlich nicht. Wenn der Beteiligungsrechtinhaber in seiner Kapitalgesellschaft mitarbeitet, muss er gewisse Rahmenbedingungen beachten, damit ihm nicht nachträglich der massgebende Lohn im Hinblick auf die Sozialversicherungsbeitragspflicht aufgerechnet wird. Solche Aufrechnungen sind zu erwarten, sobald ein branchenunüblich tiefer Lohn sowie eine überhöhte Dividende an den Inhaber der Beteiligungsrechte bezahlt werden und dadurch ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Lohn und Dividendenrendite entsteht. Dieser Beitrag diskutiert Probleme, die sich mit der aktuellen Praxis ergeben, und formuliert Vorschläge, wie der Lohn und die Dividende des Unternehmers, der zugleich Arbeitnehmer und Inhaber einer Kapitalgesellschaft ist, geplant werden können.

Positivierte Aufgaben- und Nutzungsinteressen von nationaler Bedeutung - Bestandesaufnahme im neuen Energierecht des Bundes

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Der Ausbau der Stromproduktion aus erneuerbaren Energien ist ein wichtiger Pfeiler der Energiestrategie 2050 des Bundes. Der Bau und Betrieb von Kraftwerken steht indessen regelmässig in Konflikt mit ebenso legitimen Anliegen des Natur- und Heimtatschutzes. Die rechtlichen Hürden, die ein entsprechendes Projekt zu überwinden hat, sind dadurch in der Regel hoch. Das für den Kraftwerksbau und -betrieb relevante Planungs- und Umweltrecht1 ist nun nicht nur gespickt mit offenen Normen und weiten Handlungsspielräumen,2 ZBJV 2017 - S. 582 sondern auch in sich selbst ein Feld mit handfesten Interessenkonflikten. So sieht, wer ein Kraftwerk bauen und betreiben will, sein Vorhaben regelmässig nicht nur mit zahlreichen Vorschriften aus diversen Sachgesetzen konfrontiert, sondern früher oder später auch einer behördlichen, nicht selten auch gerichtlichen Interessenabwägung unterzogen. Zur Interessenabwägung ist zu schreiten, nachdem die übrigen, vorab zu berücksichtigenden Sondernormen in die Erwägungen eingeflossen sind. Sie umfasst folglich nur noch den danach verbleibenden Raum und wird gängigerweise in drei Schritte aufgeteilt: (1) Ermittlung der betroffenen Interessen, (2) Beurteilung bzw. relative Gewichtung dieser Interessen und schliesslich (3) möglichst umfassende Berücksichtigung der betroffenen Interessen im Entscheid, im Konfliktfall entsprechend dem zuvor ermittelten Gewicht (illustrativ: Art 3 RPV3), wobei die Stufe 2 und 3 ineinander fliessen.

Rechtsverhältnisse in Plusenergie-Quartieren - ein Überblick

Rechtliche Rahmenbedingungen der digitalisierten Medienlandschaft

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Die Digitalisierung der Medien verändert die Herausforderungen an die demokratische Rechtsordnung laufen. inwieweit kann die Präsenz medialer Informationen im Internet noch den klassischen Kategorien von Radio und Fernsehen einerseits sowie der Presse andererseits zugeordnet werden, wie sie Art. 93 BV zugrunde liegen? In der Schweiz wird klassisch zwischen Rundfunk und der privatrechtlichen organisierten Presse unterschieden, die sich aus Werbeeinnahmen und Abonnementspreisen finanziert, Diese Abgrenzung ist im Hinblick auf die mediale Umbruchssituation und die damit verbundene Konsequenzen problematisch. Verschärfend kommt hinzu, dass bislang nur Radio und Fernsehen als unabdingbarer "Service Public" definiert werden.

Die Referate beleuchten die gegenwärtige Umwälzung der Medienlandschaft aus dem Blickwinkel des öffentlichen Rechts als klassischem Regulierungsrahmen für das, was der Staat leisten muss; sowie aus der Perspektive des Wettbewerbsrechts, das sich bei defizitärer öffentlich-rechtlicher Regulierung schon wiederholt als Ausgangspunkt für die Ausgestaltung einer sachgemässen und praxistauglichen Lösung erwiesen hat.

Nachfolge KEV

IFRS-Neuregelung zur Leasingbilanzierung - eine „unblutige“ Reform

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„There could be blood all over the streets.“ Mit diesen Worten kündigte der ehemalige IASB-Vorsitzende Sir David Tweedie bereits 2004 extreme Auswirkungen einer Reform der Leasingbilanzierung für alle Branchen an. Nur wenige Themen der internationalen Rechnungslegung haben in den darauffolgenden Jahren so viele Kontroversen hervorgerufen wie die Leasingreform. In dem Beitrag wird der Frage nachgegangen, inwiefern diese Ängste berechtigt waren und wie der Kapitalmarkt auf die Einführung von IFRS 16 bis dato reagiert hat.

Ad-hoc-Energiepolitik - Zurück an den Absender

Drittnutzung öffentlicher Dachflächen für Photovoltaikanlagen : Handlungsempfehlungen für Gemeinden

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Angeregt durch die staatlichen Fördermassnahmen für erneuerbare Energien wird aktuell eine Vielzahl von Dachflächen mit Photovoltaikanlagen bebaut. Die Bereitstellung von Dachflächen an private Unternehmen kann aus wirtschaftlichen Gründen oder aus Interesse an der Förderung erneuerbarer Energien im Sinne der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe auch für Gemeinwesen attraktiv sein. Vorliegender Aufsatz widmet sich der sinnhaften Ausgestaltung des Verfahrens einer solchen Bereitstellung. Die Autorinnen kommen zum Schluss, dass eine vergaberechtlich relevante Situation nur bei einem Eigenbezug der produzierten Energie vorliegt. Entscheidet sich das Gemeinwesen gegen einen solchen Bezug, kann die Drittnutzung der Dachfläche - abhängig von der konkreten Interessenlage - durch Bewilligung oder privatrechtlichen Vertrag erfolgen. In beiden Fällen empfiehlt es sich, neben den rechtsstaatlichen Minimalanforderungen auch die Gebote der Transparenz sowie der Gleichbehandlung von Konkurrenten zu beachten.

Actuellement, de nombreux panneaux photovoltaïques sont installés sur les toitures grâce aux mesures d'encouragement de l'Etat pour les énergies renouvelables. La mise à disposition de toitures à des entreprises privées peut aussi être intéressante pour les collectivités publiques, que ce soit pour des motifs économiques ou pour promouvoir les énergies renouvelables et ainsi concrétiser une tâche publique. Le présent article se consacre à un aménagement intelligent de la procédure lors d'une telle mise à disposition. Les autrices parviennent à la conclusion que cette situation ne relève des marchés publics que lorsque les collectivités publiques se procurent l'énergie produite. Si la collectivité publique décide de ne pas s'approvisionner, l'utilisation des toitures par des tiers est soumise à autorisation ou régie par un contrat privé, en fonction des intérêts en présence. Dans les deux cas, il est recommandé d'observer, en plus des exigences minimales d'un Etat de droit, le principe de la transparence et celui de l'égalité de traitement entre les concurrents.

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