Liberierung des Aktienkapitals mittels Kryptowährung - Eignen sich Bitcoins und andere Kryptowährungen zur Kapitalaufbringung?

Auteur(s)

Lukas Müller

Accéder

Description

Der vorliegende Beitrag untersucht, inwiefern Kryptowährungen zur Liberierung des Aktienkapitals zulässig sind. Das Handelsregisteramt des Kantons Zug hat bereits eine Sacheinlagegründung mit der derzeit bekanntesten Kryptowährung – Bitcoin – zugelassen. Im Handelsregister
des Kantons Schwyz wurde eine beabsichtigte Sachübernahme für einen vereinbarten Erwerb eines Portfolios verschiedener Kryptowährungen eingetragen. Weitere Handelsregisteranmeldungen sind dem Vernehmen nach pendent. Es stellt sich die Frage, ob Kryptowährungen generell zur Liberierung des Aktienkapitals zugelassen werden können. Die Praxis beurteilt hierbei die Bewertbarkeit und die Verwertbarkeit von Kryptowährungen als schwierig. Als weitere Schwierigkeit kommen regulatorische Unsicherheiten hinzu, da die Regulierung von Kryptowährungen ein «Moving Target» darstellt. Diese Unsicherheiten können sich auf die Bewertbarkeit und die Verwertbarkeit der liberierten Einlage auswirken.

Langue

Deutsch

Date

2017

Le portail de l'information économique suisse

© 2016 Infonet Economy