Lavoro e occupazione

Kommentar zu den Art. 879-926 OR

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Der benutzerfreundliche Handkommentar in 10 Bänden enthält das komplette OR und ZGB inkl. wirtschaftlichen Nebenerlassen (KKG, FusG, UWG und PauRG) und das IPRG. Der Handkommentar besticht nicht nur durch seine Handlichkeit, sondern überzeugt ebenso aufgrund der prägnanten und kompetenten Kommentierungen. Die Berücksichtigung des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts sowie des Namensrechts untermauern die Aktualität dieses Werkes. Ferner bietet die Übersetzung der Gesetzestexte ins Englische eine willkommene Stütze im beruflichen Alltag. Die zahlreichen Hinweise auf Gerichtsentscheide und vertiefende Literatur erleichtern zudem das rasche Auffinden der benötigten Informationen. Mit dem Handkommentar wird dem Praktiker ein hochstehendes und übersichtliches Nachschlagewerk an die Hand gegeben.

Die juristische Person als Familienbetrieb im Sinne von Art. 4 ArG

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Viele Kleinbetriebe mit familiären Verbindungen sind als juristische Personen organisiert und führen dabei einen Franchisebetrieb. Ob solche Gesellschaften als Familienbetriebe i.S.v. Art. 4 ArG gelten können und somit vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, wird in der kantonalen Verwaltungspraxis unterschiedlich beurteilt. Dieser Aufsatz zeigt anhand der Auslegung von Art. 4 ArG, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch juristische Personen als Familienbetriebe zu qualifizieren sind. Wesentlich ist dabei insbesondere, dass der Betrieb über einen engen personenbezogenen Hintergrund verfügt und sämtliche Gesellschafter Familienmitglieder i.S.v. Art. 4 Abs. 1 ArG sind. Aufgrund ihrer personenbezogenen Konzeption eignet sich die GmbH hierzu grundsätzlich besser als die AG.

Wird der Familienbetrieb als Franchisebetrieb geführt, sind weitere spezifische Voraussetzungen zu erfüllen, damit eine Qualifikation als Familienbetrieb in Frage kommt. Der Familienbetrieb als Franchisenehmer muss die alleinige wirtschaftliche Haftung tragen, über die organisatorische Unabhängigkeit verfügen und es darf keine Beteiligung des Franchisegebers am Familienbetrieb bestehen.

Übertragung neuer Aufgaben und Zuweisung eines neuen Arbeitsortes ohne : Änderung des Arbeitsvertrages

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Das Arbeitsvertragsrecht enthält keine besonderen Bestimmungen für die Zuweisung der Arbeit oder des Arbeitsortes. Es muss deshalb auf dem allgemeinen Weisungsrecht des Arbeitgebers basiert werden, das seine Grenzen in Treu und Glauben und im Persönlichkeitsrecht findet. Als Faustregel für die Zuweisung neuer Aufgaben gilt: Wenn die Umstände nicht vorhersehbar waren und wenn die Dauer der Änderung nur kurz andauert, ist der Arbeitgeber zur Zuweisung von anderen Arbeiten berechtigt, soweit diese zumutbar sind. Eine ähnliche Einschränkung gilt beim Wechsel des Arbeitsortes.

Wahlen und Abstimmungen im Verein

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In den meisten Vereinen wird alljährlich eine Hauptversammlung durchgeführt. Dabei gibt es sehr oft Diskussionen über die Durchführung von Abstimmungen und Wahlen. Dies ist auf die minimale gesetzliche Regelung und die teilweise schwer verständlichen Statutenbestimmungen zurückzuführen. Der nachfolgende Beitrag soll deshalb eine Hilfe bei derartigen Fragen sein. Die Aufbewahrung einer Fotokopie in den Vereinsakten lohnt sich früher oder später bestimmt!

Verzichtserklärung statt Flugschein

Verwaltungsratspraxis : 1. Update

Verwaltungsratsmandate und Verantwortlichkeitsprozesse -Checklisten

VerwaltungsratsPraxis : Das umfassende Informationssystem und Arbeitsinstrument für den Verwaltungsrat

Recht der Luftfahrt, Verfahren der Flugverkehrsleitung

Recht der Luftfahrt : Luftrecht in Theorie und Praxis

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Zahlreiche Änderungen in der nationalen und internationalen Gesetzgebung wurden verarbeitet. So wurden u.a. die Luftraumklassierungen aktualisiert und die revidierte Verordnung über die Lufttüchtigkeit sowie die überarbeitete Verordnung über
die Ausweise für Flugpersonal anstelle des früheren Ausweisreglements (RFP) berücksichtigt. Nicht prüfungsrelevante Teile wurden soweit sinnvoll weggelassen. Die EASA wird in einem eigenen Kapitel behandelt, doch hat die EU-VO 1178/2011 mit dem Teil FCL noch keine direkten Änderungen im PPL-Prüfungsstoff bewirkt. Für Flugschüler ist relevant, dass nun auch in der Schweiz kein Lernausweis mehr verlangt wird.

Das Lehrmittel ist neu vollständig farbig gestaltet, wodurch die Verständlichkeit und Übersicht wesentlich gesteigert werden konnten. werden.

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