Gleich wie das Gemeinschaftsrecht garantiert das Personenfreizügigkeitsabkommen europäischen Wanderarbeitnehmer/innen einen unmittelbaren Anspruch auf arbeitsrechtliche Gleichbehandlung gegenüber inländischen Arbeitnehmer/innen. Verpflichtet sind sowohl staatliche wie private Arbeitgeber. Eine Analyse ausgewählter EuGH-Entscheide zeigt, dass Nationalitäts- aber auch Wohnsitzerfordernisse als Anstellungsvoraussetzung oder als Kriterien für die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses unzulässig sind. Auch das Anknüpfen an Dienstjahre kann europäische Wanderarbeitnehmer/innen mittelbar diskriminieren.
Nach heftigen Kontroversen trat in Deutschland im Spätsommer 2006 das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zur Umsetzung neuer europarechtlicher Diskriminierungsschutzrichtlinien in Kraft. Das Diskriminierungsverbot des AGG betrifft sämtliche Phasen des Arbeitsverhältnisses. Betriebe müssen insbesondere ihre Bewerbungs- und Anstellungsprozesse den neuen Rahmenbedingungen anpassen. Obwohl in einigen Punkten nicht europarechtstauglich, wird das AGG, flankiert durch die Rechtsprechung des EuGH, neue Massstäbe der arbeitsrechtlichen Gleichbehandlung setzen. Als Nicht-EU-Mitglied braucht die Schweiz die europarechtlichen Gleichheitsrichtlinien nicht umzusetzen. Dennoch besteht rechtspolitischer Handlungsbedarf. Für die schweizerische Rechtspraxis können aus dem AGG und insbesondere aus der neueren europarechtlichen Gleichheitsentwicklung schon heute Impulse für die Auslegung und Rechtsfortbildung gewonnen werden.
Angehörige von EU-Mitgliedstaaten haben im Geltungsbereich des Gemeinschaftsrecht gestützt auf Art. 39 EGV und Sekundärecht einen Anspruch darauf, gegenüber inländisch Beschäftigen sowohl im Bewerbungsverfahren wie bei den Beschäftigungsbedingungen nicht diskriminiert zu werden. Mit dem Personenfreizügigkeitsabkommen (FZA) der EG / Mitgliedstaaten und der Schweiz hat sich der räumliche Geltungsbereich der freizügigkeitsrechtlichen Diskriminierungsverbote erweitert. Ein Inhaltsvergleich des FZA und der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zeigt die Identität der Rechtslagen. Die Analyse der EuGH-Rechtsprechung zu Freizügigkeits-Drittstaatenabkommen und eine Auseinandersetzung mit der schweizerischen Doktrin belegt die auch gegenüber Privaten unmittelbare Anwendbarkeit der arbeitsrechtlichen Diskriminierungsverbote des FZA.