Investissements et finances d'entreprise

Kommentierung zu Art. 685c OR

Kommentierung zu Art. 685b OR; Nichtbörsenkotierte Namenaktien; Voraussetzungen der Ablehnung

Kommentierung zu Art. 685 OR; Beschränkung der Übertragbarkeit; Gesetzliche Beschränkung

Fremdkapital, Eigenkapital und hybride Finanzinstrumente

Einstweiliger Rechtsschutz gegen Internetinhalte nach schweizerischer Zivilprozessordnung – Rechtliche und technische Aspekte

Dürfen Anwälte für ihre Mandanten lügen? Und falls ja, lohnt es sich?

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Anwälte, die wiederholt vor Gericht auftreten und auf täuschende Machenschaften verzichten, können langfristig eine hohe Glaubwürdigkeit aufbauen und dadurch die Gerichtspraxis entscheidend prägen.

Debt and Equity in Switzerland – What’s the difference?, Workshop

Weniger wäre mehr

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Eine Überflutung mit Informationen macht Unternehmensberichte unübersichtlich.
"Integrated Reporting" könnte Abhilfe schaffen. Was es damit auf sich hat

Kommentierung zu Art. 958 OR; Rechnungslegung, Zweck und Bestandteile

Zur Sachübernahme: Funktion, Voraussetzungen, Rechtsfolgen bei Verletzung und Revisionsvorschlag

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Dieser Beitrag untersucht die Funktion sowie die Tatbestandsvoraussetzungen der Sachübernahme und berücksichtigt die Interdependenzen zum neuen Rechnungslegungsrecht. Bislang ist nach der herrschenden Doktrin Nichtigkeit ex tunc die Standardrechtsfolge einer Verletzung der Formvorschriften der Sachübernahme, obschon grundsätzlich auch andere von der Rechtsprechung zu entwickelnde Lösungen vom Gesetzgeber nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Die unnötig scharfe Sanktionierung ist indes problematisch. Um die betrieblichen sowie die rechtlichen Risiken, die mit der Nichtigkeit verbunden sind, zu reduzieren sowie den Interessen der Share- und Stakeholder – und nicht zuletzt den Gesellschaften selbst – bei künftigen Gründungen und Kapitalerhöhungen besser Rechnung zu tragen, wird ein sachgerechteres Konzept entwickelt. Statt die Sachübernahme und die damit eingegangenen Verpflichtungen ex tunc für nichtig zu erklären, soll der Aktienzeichner den zu wenig liberierten Betrag nachträglich leisten. Die Beweislast für die Werthaltigkeit des übernommenen Vermögensgegenstandes soll der liberierende Aktionär tragen. Sofern die Sachübernahme in geeigneter Weise offengelegt wurde, ist die Beweislast umzukehren, d.h., es ist dann zu vermuten, dass für die übernommene Sache ein fairer Preis bezahlt worden und der Aktionär seiner Liberierungsverpflichtung vollständig nachgekommen ist.

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