Zahlreiche Gerichts- und Verwaltungsverfahren werden Woche für Woche eingeleitet, um Organisationsmängel von Gesellschaften nach Art. 731b OR und Art. 154 HRegV zu beheben. Wenn dies nicht gelingt, erfolgt letztlich die Konkurseröffnung. Dieser Aufsatz zeigt einen Überblick über Problemstellungen, die in der Praxis oft anzutreffen sind und welche die Gesellschaften vermeiden sollten. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass Gläubiger oder Gesellschafter, die anstelle des Handelsregisteramts ein Organisationsmängelverfahren einleiten, mit Prozesskostenrisiken konfrontiert werden. Erwähnenswert ist zudem der Entwurf zur Modernisierung des Handelsregisterrechts: Das fehlende oder gelöschte Domizil einer Gesellschaft wird de lege lata in einem registerrechtlichen Verwaltungsverfahren behoben; de lege ferenda soll dies mit dem Gerichtsverfahren nach Art. 731b OR gelöst werden und auf alle im Handelsregister eingetragenen Rechtseinheiten Anwendung finden.
Das neue Recht hat keine konkrete Regel zur Rechnungslegung von Forschungs- und Entwicklungskosten (F&E-Kosten). Zwar enthält Art. 959 Abs. 2 OR die allgemeinen Bilanzansatzkriterien, doch für ein komplexes Thema wie F&E liefert diese Bestimmung kaum Anhaltspunkte. Insbesondere der nach Art. 959 Abs. 2 OR notwendige Nachweis des wahrscheinlichen Mittelzuflusses bereitet bei der Aktivierung von F&E-Kosten Schwierigkeiten. Basierend auf der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung und den International Financial Reporting Standards, welche diese Thematik sehr ausführlich regeln, formulieren die Autoren ein Konzept für die Rechnungslegung der F&E-Kosten nach OR: Erstens, Forschungskosten sind als Aufwand zu erfassen, sobald sie anfallen. Zweitens, Entwicklungskosten sollen als immaterielle Vermögenswerte aktiviert und anschliessend über die geplante Lebensdauer systematisch abgeschrieben werden. Zusätzlich sind im Anhang (und für grössere Unternehmen auch im Lagebericht) ergänzende Angaben, wie etwa zur Lebensdauer, Abschreibungsmethode oder kumulierte Abschreibungsbeträge, zu den immateriellen Vermögenswerten anzugeben.