Rechtsprobleme bei Motorfahrzeugen auf Flugplätzen

Auteur(s)

Roland Müller

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Motorfahrzeuge auf Flugplätzen operieren im Schnittbereich von Strassenverkehrsrecht und Luftrecht. Dies wirft zahlreiche, bislang unbeantwortete Fragen auf. Auf den nicht-öffentlichen Verkehrsflächen von Flugplätzen gilt die Strassenverkehrsordnung des SVG grundsätzlich nicht, jedoch können die Regeln vom Flugplatzhalter als anwendbar erklärt werden. Der unmittelbar anwendbare ICAO Annex 14 statuiert eine Reihe von luftrechtlichen Regeln zur Operation mit Motorfahrzeugen auf Flugbetriebsflächen. Diese gehen als leges speciales vor. Die Gefährdungshaftung des SVG gilt auch auf Flugplätzen, während die Ver-sicherungspflicht nur besteht, wenn Motorfahrzeuge in den öffentlichen Verkehr eingefügt werden. Spezialprobleme entstehen beim Schleppen von Flugzeugen. Dabei untersteht der Fahrzeughalter bei Kollisionsschäden, die von geschleppten Flugzeugen verursacht werden, der Gefährdungshaftung des SVG. In der Praxis wurden vom BAZL einige zu restriktive Weisungen zur Entflechtung von Boden- und Luftverkehr erlassen; es lohnt sich, diese recht-lich zu überprüfen. Für mittlere und grosse Flugplätze wird empfohlen, die Fahrzeuge für die im Strassenverkehr übliche Summe von CHF 100 Mio. pro Ereignis zu versichern.

Langue

Deutsch

Date

2010

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