Problematik einer Doppelstellung als Verwaltungsrat und Arbeitnehmer

Auteur(s)

Roland Müller

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Das schweizerische Gesellschaftsrecht ist durch den Monismus geprägt. Dies zeigt sich bereits an Art. 716 Abs. 2 OR, wonach der Verwaltungsrat die Geschäfte der Gesellschaft selbst führt, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat. Der Verwaltungsrat ist zwingend für die Oberleitung der Gesellschaft und für die Aufsicht über die Geschäftsführung verantwortlich. Lediglich bei den Banken und Sparkassen ist ein angenähertes dualistisches System vorgeschrieben. Bei den übrigen Aktiengesellschaften wurde eine entsprechende Gesetzesbestimmung schon während den Vorarbeiten abgelehnt. Der Verwaltungsrat gilt deshalb nicht als vertraglicher, sondern als organschaftlicher Vertreter der Gesellschaft als Arbeitgeberin mit entsprechenden Kompetenzen vor Arbeitsgericht. Damit scheint eine Doppelstellung als Verwaltungsrat und Arbeitnehmer in der gleichen Gesellschaft zum Vornherein rechtlich unmöglich. In diesem Artikel wird aufgezeigt, dass eine solche Doppelstellung jedoch unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist. Daraus ergeben sich zahlreiche rechtliche Konsequenzen, welche in ihrer Gesamtheit wiederum in Hinblick auf mögliche Auswirkungen auf die Verantwortlichkeit zu prüfen sind.

Langue

Deutsch

Date

2006

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