Arztzeugnisse in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten

Auteur(s)

Roland Müller

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Arztzeugnisse sind wichtig im Hinblick auf die Verlängerung der Probezeit, die Lohnfortzahlung, die Ferienverlängerung, die Erstreckung der Kündigungsfrist, die Nichtigkeit einer Kündigung und die Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Dennoch fehlt eine gesetzliche Regelung. Arztzeugnisse sind strafrechtlich relevante Urkunden. Allerdings handelt es sich nur um einen Anscheinsbeweis i.S. einer Parteibehauptung ohne Umkehr der Beweislast und ohne absoluten Beweiswert. Es besteht grundsätzlich keine Pflicht zur unaufgeforderten Vorlage eines Arztzeugnisses, doch kann die Arbeitgeberin bereits ab dem ersten Tag der Arbeitsverhinderung ein Arztzeugnis verlangen. Der Beizug eines Vertrauensarztes ist jederzeit zulässig und stellt keine Persönlichkeitsverletzung dar. Das Zeugnis des Hausarztes geht vor, wenn der Vertrauensarzt den Arbeitnehmer nicht selbst untersuchen konnte. Rückwirkende Arztzeugnisse sind zulässig; die Rückwirkungsdauer sollte aber eine Woche nicht überschreiten. Erbringt der Arbeitnehmer trotz Arztzeugnis die volle Arbeitsleistung, widerlegt er die Arbeitsverhinderung selbst. Bei Teilarbeitsunfähigkeit ist primär davon auszugehen, dass sich die Prozentangabe auf die zeitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei gleicher Leistung bezieht.

Langue

Deutsch

Date

2010

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