Die Arbeitswelt ist seit vielen Jahren so vielfältig, dass die Verträge mit Sportlern in keiner Weise als atypische Arbeitsverhältnisse bezeichnet werden können. Soweit es um Mannschaftssport geht, liegt auch zweifellos ein Subordinationsverhältnis vor. Insoweit be-stehen keinerlei Besonderheiten.
Wie auch in anderen Wirtschaftszweigen, können die Bestimmungen des Arbeitsge-setzes über die Arbeitszeiten zu gewissen Schwierigkeiten führen. Offenbar sind sich dies die betroffenen Kreise - wie auch in anderen Wirtschaftszweigen144 - aber gar nicht wirklich be-wusst. Sonst hätten sie von der Möglichkeit gebrauch gemacht, in der Verordnung 2 zum Ar-beitsgesetz Ausnahmeregelungen vorzusehen.
Die in der Praxis beim grossen Publikumssport vorkommenden Transfersummen für den Übertritt eines Spielers von einem Club zu einem andern erscheinen mit dem Arbeitsrecht kaum vereinbar. Jedenfalls lassen sich Spieler nicht vom Arbeitsmarkt fernhalten, bloss weil ein Club nicht bereit ist, die entsprechenden Beträge zu bezahlen. Nicht rechtswidrig ist die Transferzahlung an sich. Unzulässig ist es aber, einen Spieler von Wettkämpfen auszuschlies-sen, bloss weil er seinen Arbeitgeber gewechselt hat und die Transfersumme nicht bezahlt worden ist. Der Sklavenhandel gehört der Vergangenheit an. Hier wird sich wohl mit der Zeit die Praxis dem Recht anpassen müssen.