Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf fünf Stunden pro Tag stellt keinen sachlichen Grund für eine Entlassung dar. Einem Betrieb mit 2400 Pflegefachleuten muss es möglich sein, eine teilinvalide Pflegefachfrau in ihrem Beruf zu beschäftigen, die Entlassung erweist sich deshalb als nicht rechtmässig, und die Arbeitgeberin muss eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Entlassung von vier Monatslöhnen sowie eine Abgangsentschädigung von zehn Monatslöhnen leisten.
Wenn Grenzgänger/innen, die in der Schweiz gearbeitet haben und in Deutschland leben, arbeitsunfähig werden und Leistungen schweizerischer Sozial- oder Privatversicherungen beziehen, stellt sich die Frage, wie diese Leistungen nach deutschem Steuerrecht zu qualifizieren sind. Durch das Freizügigkeitsabkommen der Schweiz mit der EU und ihren Mitgliedstaaten sind solche Fragen auch im Lichte der Arbeitnehmerfreizügigkeit zu behandeln. Zu prüfen ist insbesondere, ob keine Diskriminierung der Grenzgänger/innen bei steuerlichen Vergünstigungen vorliegt.