In der Schweiz sind die Sozialversicherungen eng mit dem Arbeitsverhältnis ver-knüpft. Das ist grundsätzlich sinnvoll, für die Arbeitgeberin aber mit erheblichen Gefah-ren verbunden. Sie ist weitgehend für den reibungslosen Ablauf der Versicherung verant-wortlich. Unterlassungen können zu erheblichen Leistungskürzungen für den Arbeitnehmer führen. Hier kann sehr schnell eine Haftung der Arbeitgeberin eintreten.
Mit dieser Verknüpfung sind aber auch für den Arbeitnehmer erhebliche Gefahren verbunden. Es fliessen immer wieder Informationen, welche ausschliesslich für die Sozialver-sicherung bestimmt sind, an die Arbeitgeberin. Das kann im schlimmsten Fall eine Nichtan-stellung oder eine Kündigung zur Folge haben. Da es weder einen Anspruch auf Anstellung noch einen Bestandesschutz bei der Kündigung gibt, ist der Arbeitnehmer gegen solche Vorgänge arbeitsvertragsrechtlich nicht geschützt. Solche ungerechtfertigten Datenübermittlun-gen von der Vorsorgeeinrichtung oder der Krankentaggeldversicherung zur Arbeitgeberin können aber zu einer Haftung der fehlbaren Einrichtung führen.
Diese Problematik zeigt sich ganz besonders, wenn die Arbeitgeberin selber die Vorsorgeeinrichtung verwaltet oder bei der Durchführung gewisse Aufgaben der Sozialver-sicherung übernimmt. Diesfalls darf sie das Wissen, das sie sich als Sozialversicherung an-eignet hat, als Arbeitgeberin nicht verwenden. Unter Umständen muss ein und die selbe Per-son, je nach dem welche Arbeiten sie verrichtet, gewisse Sachverhalte wissen oder sie nicht wissen. Das ist allerdings praktisch nicht möglich. Von daher sind Organisationen, bei denen die gleiche Person für die Versicherung oder die Vorsorgeeinrichtung einerseits und für die Arbeitgeberin andererseits tätig ist, als unzweckmässig zu vermeiden.
La LPP contient des normes autonomes pour la responsabilité civile des personnes en charge de la gestion ou du contrôle de l'entreprise. Les dispositions ont été changées plusieurs fois et leur rédaction laisse à désirer.
En outre, il se pose la question du rapport des dispositions spéciales de la LPP avec les règles générales de la responsabilité du droit des fondations et de la partie générale du Code des obligations.