Zur Sachübernahme: Funktion, Voraussetzungen, Rechtsfolgen bei Verletzung und Revisionsvorschlag
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Dieser Beitrag untersucht die Funktion sowie die Tatbestandsvoraussetzungen der Sachübernahme und berücksichtigt die Interdependenzen zum neuen Rechnungslegungsrecht. Bislang ist nach der herrschenden Doktrin Nichtigkeit ex tunc die Standardrechtsfolge einer Verletzung der Formvorschriften der Sachübernahme, obschon grundsätzlich auch andere von der Rechtsprechung zu entwickelnde Lösungen vom Gesetzgeber nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Die unnötig scharfe Sanktionierung ist indes problematisch. Um die betrieblichen sowie die rechtlichen Risiken, die mit der Nichtigkeit verbunden sind, zu reduzieren sowie den Interessen der Share- und Stakeholder – und nicht zuletzt den Gesellschaften selbst – bei künftigen Gründungen und Kapitalerhöhungen besser Rechnung zu tragen, wird ein sachgerechteres Konzept entwickelt. Statt die Sachübernahme und die damit eingegangenen Verpflichtungen ex tunc für nichtig zu erklären, soll der Aktienzeichner den zu wenig liberierten Betrag nachträglich leisten. Die Beweislast für die Werthaltigkeit des übernommenen Vermögensgegenstandes soll der liberierende Aktionär tragen. Sofern die Sachübernahme in geeigneter Weise offengelegt wurde, ist die Beweislast umzukehren, d.h., es ist dann zu vermuten, dass für die übernommene Sache ein fairer Preis bezahlt worden und der Aktionär seiner Liberierungsverpflichtung vollständig nachgekommen ist.
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