Väter haben keinen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung - Ein Kommentar zum Urteil des Bundesgerichtes (BGE 140 I 305)
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A. wurde 2012 zum zweiten Mal Vater und bezog in der Folge drei Wochen Urlaub, grösstenteils zulasten seines Ferienanspruchs. Am 3. September 2012 stellte er bei der AHV-Zweigstelle der Stadt Bern ein Gesuch um «Elternschaftsentschädigung gemäss EOG» für einen «Elternurlaub» von sechs Wochen. Die Arbeitgeberfirma des A. unterstützte dieses Gesuch mit einem gleichentags verfassten Schreiben und beantragte die Deckung des «Erwerbsausfall[s] von A. zu dem Prozentsatz, welcher den weiblichen Angestellten gewährt wird». Die zuständige Ausgleichskasse verneinte einen Anspruch auf Erwerbsersatzentschädigung und hielt daran auch im Einspracheverfahren fest. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern lehnte die Beschwerde von A. ab, worauf dieser Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht einlegte. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die Zusprechung einer Erwerbsersatzentschädigung für sechs Wochen Vaterschaftsurlaub und die Rückweisung der Sache an das kantonale Gericht bzw. an die Ausgleichskasse zur Festsetzung der konkreten Entschädigung. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.
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