Retentionsrecht des Arbeitnehmers : Konsequenzen für den Arbeitnehmer
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In der Praxis kommt es bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oft zu Auseinandersetzungen über die Rückgabe von firmeneigenen Mustern, Geräten, Werkzeugen oder Fahrzeugen. Dem Arbeitnehmer steht für Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis grundsätzlich nach Art. 339a Abs. 3 OR ein Retentionsrecht zu, allerdings muss er am Retentionsgegenstand mit Willen des Arbeitgebers Besitz am betreffenden Gegenstand erhalten haben. In der Praxis ist deshalb die Abgrenzung der Stellung des Arbeitnehmers als Besitzer oder blosser Besitzdiener von Bedeutung. Wie der abgehandelte Retentionsfall zeigt, kann das Retentionsrecht des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber unangenehme zeitliche und finanzielle Kosten haben. Aufgrund der zwingenden Natur des Retentionsrechts, kann dieses nicht einfach mittels vertraglicher Abrede wegbedungen werden. Deshalb sollte der Arbeitgeber bereits bei der Kündigung potentielle Retentionsgegenstände zurücknehmen. Aber auch wenn der Arbeitnehmer gar nicht retentionsberechtigt ist, kann eine solche unberechtigte Retention zu verschiedenen Problemen führen. Sowohl bei einer berechtigten als auch unberechtigten Retention sieht sich der Arbeitgeber Haftungsfragen ausgesetzt, wenn der Retentionsgegenstand beschädigt wurde oder untergegangen ist.
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