Grundrechtliche Schranken der Pflicht zur Selbsteingliederung in der Invalidenversicherung
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Die Schadenminderungspflicht gilt als allgemeiner Grundsatz des Sozialversicherungs-, Privatversicherungs- und Haftpflichtrechts und bezweckt die Vermeidung unnötiger Kosten zulasten des Versichertenkollektivs. Eine Ausprägung der allgemeinen Schadenminderungspflicht findet sich als Selbsteingliederungspflicht im Leistungsrecht der Invalidenversicherung. Selbsteingliederung ist nur in den Schranken der Zumutbarkeit geschuldet. Im Leitentscheid BGE 113 V 22 hielt das Bundesgericht fest, die Nichtgewährung von Sozialversicherungsleistungen könne zu einer faktischen Grundrechtsverletzung führen. Die Folgen: Die rechtsanwendenden Behörden müss(t)en bei der Beurteilung von sozialversicherungsrechtlichen Leistungsansprüchen die Grundrechtsposition der Versicherten in die Beurteilung der Schadenminderungspflicht einbeziehen. Die Nachzeichnung und Analyse der seit dem Leitentscheid ergangenen Rechtsprechung zeigt die Grenzen und das Potenzial der Figur der faktischen Grundrechtsverletzung auf. Besonders bei durch die Invalidenversicherung im Rahmen der Selbsteingliederungspflicht angeordneten medizinischen Behandlungen ist vermehrt zu prüfen, ob die Selbsteingliederung nicht im Ergebnis zu einer faktischen Grundrechtsverletzung führt.
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