Durchführung einer Risikobeurteilung im Anhang
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Auteur(s)
Pfaff, D
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Mit und ab der Jahresrechnung 2008 müssen Kapitalgesellschaften – im Einzelnen Aktiengesellschaften, GmbH und Kommandit-AG – gemäss Art. 663b Ziff. 12 OR Angaben über die Durchführung einer Risikobeurteilung im Anhang
machen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Gesellschaft der ordentlichen oder eingeschränkten Revision unterliegt. Von Gesetzes wegen betroffen sind auch Stiftungen, die ein nach
kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, Kreditgenossenschaften sowie konzessionierte Versicherungsgenossenschaften. Der folgende Beitrag
behandelt offene Fragen und mögliche Antworten.
Institution partenaire
Langue
Deutsch
Data
2008
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