Durchführung einer Risikobeurteilung im Anhang

Accéder

Auteur(s)

Pfaff, D

Accéder

Texte intégral indisponible

Descrizione

Mit und ab der Jahresrechnung 2008 müssen Kapitalgesellschaften – im Einzelnen Aktiengesellschaften, GmbH und Kommandit-AG – gemäss Art. 663b Ziff. 12 OR Angaben über die Durchführung einer Risikobeurteilung im Anhang
machen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Gesellschaft der ordentlichen oder eingeschränkten Revision unterliegt. Von Gesetzes wegen betroffen sind auch Stiftungen, die ein nach
kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, Kreditgenossenschaften sowie konzessionierte Versicherungsgenossenschaften. Der folgende Beitrag
behandelt offene Fragen und mögliche Antworten.

Langue

Deutsch

Data

2008

Le portail de l'information économique suisse

© 2016 Infonet Economy