Die Weitergeltung von GAV bei Umstrukturierungen : (asset deals, Fusionen, Spaltungen, Vermögensübertragungen)
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Der Beitrag befasst sich mit der Frage nach dem Schicksal von GAV bei asset deals, Fusionen, Spaltungen sowie Vermögensübertragungen. Dabei ist primär zu beachten, dass es sich bei Art. 333 Abs. 1bis OR (auch im Rahmen des Fusionsgesetzes) um eine Auffangregelung handelt, welche nicht zur Anwendung kommt, wenn der GAV bereits anderweitig normativ weitergilt. Als erstes muss deshalb die normative Weitergeltung des Verbands- oder Firmenvertrags nach den allgemeinen Regeln des Kollektivrechts geprüft werden. Scheidet eine solche aus, so gelten die normativen und gewisse indirekt-schuldrechtliche Bestimmungen für den Erwerber personenbezogen, statisch und individualrechtlich während eines Jahres weiter. Nach Ablauf des einen Jahres können individualrechtlich weitergeltende GAV-Normen nach der hier vertretenen Meinung einseitig ausser Kraft gesetzt werden.
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