Überwachung am Arbeitsplatz : Arbeits- und datenschutzrechtliche Rahmenbedingungen bei der Überwachung der Arbeitnehmer durch die Arbeitgeberin
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Die Arbeitgeberin muss und darf den Arbeitnehmer am Arbeitsplatz überwachen. Die Überwachung erfolgt nicht nur in ihrem eigenen Interesse, sondern auch zum Schutz der anderen Mitarbeitenden und Dritter - bezüglich der Einhaltung von Sicherheitsvorschriften auch des überwachten Arbeitnehmers selber. Gleichzeitig setzt aber auch der datenschutzrechtliche und arbeitsrechtliche Persönlichkeitsschutz der Überwachung klare Schranken: Die Überwachung darf nicht total sein. Es muss die Verhältnismässigkeit gewahrt bleiben. Sie darf immer nur so weit gehen, wie dies vom angestrebten Zweck her notwendig ist. Schliesslich muss sie transparent sein. Den Arbeitnehmenden muss grundsätzlich bekannt sein, was und wie überwacht wird. Auch vom Haftpflichtrecht her kann keine Überwachung verlangt werden, die nach Arbeitsvertragsrecht unzulässig ist.
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