Mit der ansteigenden durchschnittlichen Lebenserwartung unserer Bevölkerung vergrössert sich auch der Bevölkerungsanteil altersdementer Personen und damit der Bedarf nach rechtsgeschäftlicher und persönlicher Vertretung von betagten Menschen. Der Handlungsspielraum dieser Vertreterinnen und Vertreter findet seine Grenzen einerseits in der noch vorhandenen, aber oft schwer abzugrenzenden Autonomie der betroffenen betagten Menschen, andererseits in jenen Persönlichkeitsbereichen, welche wegen ihrer höchstpersönlichen Natur jeder Vertretungshandlung entzogen sind. Die gesetzliche Regelung dieser Schranken ist rudimentär. Zudem handelt es sich bei der Frage, ob Vertretungskompetenz gegeben sei oder nicht, oft um Ermessensentscheide, die ihrer weittragenden Konsequenzen wegen sorgfältiger und fachlich fundierter Abwägungen bedürfen. Der Schutz dieser Personengruppe lässt sich erhöhen, indem von den rechtsgeschäftlichen Möglichkeiten vermehrter Gebrauch gemacht wird, insbesondere über die Patientenverfügung und schriftliche Vollmachten. Nichts desto trotz bedarf es zusätzlicher gesetzlicher Regelungen, welche den Persönlichkeitsschutz insbesondere bei Zwangsbehandlungen regeln und eine staatliche Aufsicht über die Betreuung von Personen mit einem Schwächezustand sicherstellen, was zum paradoxen Schluss führt, dass die grössere Rücksichtnahme auf Privatautonomie und persönliche Freiheit nur über eine dichtere Regulierung erreicht werden kann.