Ungerechtfertigte Entlassung einer teilinvaliden Pflegefachfrau - insgesamt 14 Monatslöhne Entschädigung (Bemerkungen zum Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 04. Juli 2013 (VB.2012.00463)

Auteur(s)

Kurt Pärli

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Description

Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf fünf Stunden pro Tag stellt keinen sachlichen Grund für eine Entlassung dar. Einem Betrieb mit 2400 Pflegefachleuten muss es möglich sein, eine teilinvalide Pflegefachfrau in ihrem Beruf zu beschäftigen, die Entlassung erweist sich deshalb als nicht rechtmässig, und die Arbeitgeberin muss eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Entlassung von vier Monatslöhnen sowie eine Abgangsentschädigung von zehn Monatslöhnen leisten.

Langue

Deutsch

Date

2014

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