Gewerbsmässigkeit im schweizerischen Luftrecht
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Der Begriff der Gewerbsmässigkeit hat im schweizerischen Luftrecht eine grosse Bedeutung. Werden gewerbsmässige Flüge ohne die entsprechenden Bewilligungen und Voraussetzungen durchgeführt, so resultieren gravierende zivilrechtliche, strafrechtliche und administrative Konsequenzen.
In den massgebenden internationalen Luftfahrtabkommen findet sich keine Definition der Gewerbsmässigkeit, dies wird den einzelnen Staaten überlassen. Nur in den Joint Aviation Requirements und in der EU-Zollverordnung
wird der Begriff konkretisiert, allerdings in einer sehr weit gehenden Form.
Die heute gültige Begriffsbestimmung in Art. 100 LFV vermag zwar
noch immer nicht alle Abgrenzungsschwierigkeiten zu lösen. Es sollte
den Behörden und Gerichten mit den angeführten Judikatur- und Literaturhinweisen jedoch möglich sein, über allfallige Streitigkeiten in diesem
Zusammenhang zu entscheiden, so dass sich keine Revision der Bestimmung
aufdrängt. Analog zum Strafrecht kann im Zweifelsfall die Dauer und Intensität eines Lufttransportangebots als Abgrenzungskriterium beigezogen werden.
http://www.asda-svlr.ch/docs/ASDA%20-%20index%20Nr%20137-138.pdf
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