Labour and Employment

Recht der Luftfahrt / Verfahren der Flugverkehrsleitung : Stufe Privatpilot

Protokollführung und Protokollauswertungen : bei Sitzungen und Versammlungen

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Protokolle sind Visitenkarten eines Unternehmens oder einer Behörde. Form und Inhalt von Protokollen verraten viel über Organisation, Führung und Effizienz. Besonders wichtig aber ist die Tatsache, dass die Protokollführung den Unternehmen und Behörden einen vielseitigen Nutzen bringt. Protokolle sind nicht nur blosse Informationsmittel oder Gedächtnisstützen, sondern stellen ein wichtiges Beweismittel für die Rechtmässigkeit von Beschlüssen oder Wahlen sowie für die Erteilung von Aufträgen und Kompetenzen dar. Protokolle dienen mit ihrer Urkundeneigenschaft deshalb oft als Grundlage für Rechtsgeschäfte. Eine ordentliche Protokollführung liefert regelmässig den Nachweis für eine sorgfältige und pflichtbewusste Geschäftsführung.
Die Anforderungen an ein Protokoll und an den Protokollführer bzw. die Protokollführerin sind vielfältig und je nach Zweck des Protokolls unterschiedlich. In Sitzungen oder Versammlungen wird viel gesprochen und oftmals sind die Voten mit grossen Emotionen verbunden. Dennoch sollten Protokolle nur das Wesentliche enthalten und stets objektiv, verständlich und wahrheitsgemäss abgefasst sein. Protokollführer sind deshalb mit einer anspruchsvollen Aufgabe betraut.
Dieses Buch soll dazu beitragen, die Protokollführung und Protokollauswertung in privaten und öffentlichen Unternehmen, aber auch in Vereinen, Verwaltungen und Behörden zu optimieren. Es kann als Nachschlagewerk zur Beantwortung von auftauchenden Fragen im Zusammenhang mit der Protokollführung dienen. Die zahlreichen Muster und Checklisten sowie das umfangreiche Sachregister bieten den Protokollführern eine echte Hilfe. Eine ordentliche und effiziente Protokollführung will gelernt sein und entwickelt sich mit einer regelmässigen Protokollführung.

Problematik einer Doppelstellung als Verwaltungsrat und Arbeitnehmer

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Das schweizerische Gesellschaftsrecht ist durch den Monismus geprägt. Dies zeigt sich bereits an Art. 716 Abs. 2 OR, wonach der Verwaltungsrat die Geschäfte der Gesellschaft selbst führt, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat. Der Verwaltungsrat ist zwingend für die Oberleitung der Gesellschaft und für die Aufsicht über die Geschäftsführung verantwortlich. Lediglich bei den Banken und Sparkassen ist ein angenähertes dualistisches System vorgeschrieben. Bei den übrigen Aktiengesellschaften wurde eine entsprechende Gesetzesbestimmung schon während den Vorarbeiten abgelehnt. Der Verwaltungsrat gilt deshalb nicht als vertraglicher, sondern als organschaftlicher Vertreter der Gesellschaft als Arbeitgeberin mit entsprechenden Kompetenzen vor Arbeitsgericht. Damit scheint eine Doppelstellung als Verwaltungsrat und Arbeitnehmer in der gleichen Gesellschaft zum Vornherein rechtlich unmöglich. In diesem Artikel wird aufgezeigt, dass eine solche Doppelstellung jedoch unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist. Daraus ergeben sich zahlreiche rechtliche Konsequenzen, welche in ihrer Gesamtheit wiederum in Hinblick auf mögliche Auswirkungen auf die Verantwortlichkeit zu prüfen sind.

Neue Definition der Gewerbsmässigkeit

Mitarbeiterbeteiligung

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Unter Mitarbeiterbeteiligung ist jede von einem Arbeitgeber gebotene Möglichkeit
zu verstehen, durch welche der Arbeitnehmer zusätzlich zur Entlöhnung Gelegenheit
erhält, sich am Kapital oder am Erfolg des Unternehmens zu beteiligen, unabhängig
davon, ob diese Leistung an Bedingungen geknüpft ist, welche im direkten
Einflussbereich der Arbeitnehmer liegen oder nicht.

In diesem Buchbeitrag werden die verschiedenen Möglichkeiten von Mitarbeiterbeteiligungen vorgestellt und ihre Vor- und Nachteile aus Sicht von Arbeitgeber und Arbeitnehmer erörtert.

Merkblatt Flugschein

Kunstflugregelung in der Schweiz

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Was Kunstflug ist, wird in Art. 1 der Verkehrsregelverordnung (VVR, SR 748.121.11) wie folgt bestimmt: "Mit einem Luftfahrzeug absichtlich ausgeführte Flugbewegungen, die mit einer plötzlichen Änderung seiner Fluglage, mit einer anormalen Fluglage oder einer anormalen Geschwindigkeitsänderung verbunden sind."
Als anormale Fluglage wird in der Praxis bereits eine Querlage von mehr als 60 Grad oder eine Sink- bzw. Steigfluglage von mehr als 45 Grad erachtet. Evolutionen oder Stall-Übungen, bei denen diese Grenzen überschritten werden, dürfen deshalb nur von Piloten mit einer entsprechenden Kunstflugberechtigung ausgeübt werden.

Konkursprivileg für leitende Arbeitnehmer

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Der Autor analysiert, ob Lohnforderungen aller Arbeitnehmer einer konkursiten Gesellschaft ein Konkursprivileg erster Klasse zukommt oder ob leitende Arbeitnehmer von diesem Privileg ausgeschlossen sind. Die herrschende Lehre lehnt das Konkursprivileg erster Klasse für Führungskräfte einer Unternehmung mehrheitlich ab. In der Rechtsprechung wird zum einen davon ausgegangen, Art. 219 Abs. 4 SchKG gelte grundsätzlich nicht für Führungskräfte, zum anderen wird angenommen, Organe eines Unternehmens stünden in keinem Fall in einem Unterordnungsverhältnis. Der Autor kommt demgegenüber zum Schluss, dass unter bestimmten Voraussetzungen Führungskräfte vom Lohnprivileg profitieren, wenn die Konkursverwaltung nicht ihrerseits Ausschlussgründe vorbringt.

Im Mittelpunkt steht die Erhöhung der Liquidität : Ein Überblick über die Erscheinungsformen von Leasing-Geschäften

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Sale-and-lease-back-Transaktionen werden auch in der Immobilienwirtschaft immer häufiger angewandt. Das Ziel ist dabei meistens die Verbesserung der Liquidität für den Leasingnehmer. Der folgende Beitrag beschreibt die rechtliche Definition des Geschäfts, ein zweiter Beitrag in der nächsten Ausgabe wird sich mit dem den Ablauf dieser Transaktionen befassen.
Der Verband Schweizerischer Leasinggesellschaften hat das Immobilienleasing folgendermassen definiert: "Immobilienleasing ist die langfristige Gebrauchsüberlassung von gewerblich nutzbaren Gebäuden, wobei während der Vertragsdauer das Objekt in der Regel nach Massgabe der steuerlich zulässigen Sätze amortisiert wird und der Leasingnehmer nach Ablauf der Vertragsdauer in der Regel ein Kaufrecht besitzt."

Honorierung von Verwaltungsräten aus rechtlicher Sicht

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The purpose of the paper is to suggest a reasonable and fair annual compensation amount, after investigating the legal regulations and practice. To do so, the paper mentioned about Swiss Company law, Swiss Stock Exchange regulations, and even a legal case regarding compensation of directors. The question is the fairness of compensation and the ethical responsibility of those determining on the remuneration. Even though there are some statutory regulations to protect the rights of minorities, such as article 678 CO, in one case, court decided to reduce the compensation of board of director in half. In fact, it is still hard for minority shareholders to fight with majority concerning the high compensation amounts. Swiss Code of Best Practice recommended having a compensation committee, including independent members, to decide on fair remuneration amount based on both the short term and long term performance of a company and individual performance. Compensation transparency is more important for shareholders and society now. Therefore, new regulation, such as 663bbis, forced publicly traded companies to disclose the remunerations in detail and transparently. However, transparency is still the problem for SMEs and non-publicly traded companies because these regulations are only for public companies. In practice, BDO conducted a study on the average compensation (basic fee) of board members in SMEs. In general, it was noted that for the year of 2008, board president's, vise-president's and member's compensation amounts were CHF 32.698, CHF 24.379, and CHF 16.172 respectively. However, Trade newspaper (Handelszeitung) performed annual survey on compensation of directors for large companies listed on Swiss Stock Exchange. It was found that average compensation amount was CHF 88.000 per year in 2008. To determine the fair compensation, law does not provide any specific amount. However, it stated that the general assembly or the board shall determine the specific amount of the fee. The general assembly or shareholders committee, consisting of three to five shareholders, are entitled to determine the minimum level of individual compensation (basic fee or salary). The compensation of the board consists of several components: basic fee (fixed or variable), profit-sharing (bonus), and reimbursement of expenses, shares and/or share options. However, author believes that compensation in form of share and share option should be evaluated critically, since they can lead to completely unreasonable compensation. It is also critical to recognize severance payments to directors and members of the management (so-called golden handshake or golden parachutes). Finally, after the detailed research in law and in Swiss firms, author concluded that there are certainly significant differences of compensation levels depending on the size, sector, and complexity of the company, which is also in line with BDO's study. In this study, the highest annual remuneration of CHF 33.692 is in banking sector. In general, the author suggested a minimum basic fee of CHF 22.000 per year for a member of the board of director; however, it may alter based on sector and company size.

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