Zu unterschiedlichen Umwandlungssätzen für Frau und Mann in der beruflichen Vorsorge : Zwei Gutachten
Auteur(s)
Accéder
Description
Unter dem Gesichtswinkel des Gleichstellungsgesetzes sind im überobligatorischen Bereich unterschiedliche Umwandlungssätze für Frau und Mann zwar zulässig. Erfolgt die Vorsorge aber zusammen mit einem Arbeitsverhältnis, wird dadurch der Anspruch der ArbeitnehmerIn auf gleiche Arbeitsbedingungen für gleiche Arbeit verletzt. Die von einem tieferen Umwandlungssatz betroffene Arbeitnehmerin hat deshalb gegenüber ihrer Arbeitgeberin Anspruch auf Beseitigung dieser Ungleichheit.
Der Aufbau der Altes- Hinterlassenen und Invalidenvorsorge bildet Teil der Gegenleistung für die geleistete Arbeit. Sie sind mit dem Arbeitsverhältnis derart verknüpft, dass im Verhältnis zwischen den Arbeitnehmenden und der Arbeitgeberin die Bestimmungen des GlG auch diesen Teil der Entschädigung erfassen. Demgegenüber ist das
GlG nicht auf das Verhältnis zwischen Vorsorgenehmer und Vorsorgeeinrichtung anwendbar.
Es hat sich ergeben, dass ein unterschiedlicher Umwandlungssatz den sich aus dem Gleichstellungsgesetz ergebenden Anspruch auf gleiche Arbeitsbedingungen für glwichwertige Arbeit verletzt.
Der Mindestumwandlungssatz nach BVG gilt m.E. für das ganze Altersguthaben, unabhängig davon ob dieses durch obligatorische oder freiwillig erbrachte Beiträge geäufnet worden ist. Es handelt sich aber nur um eine Minimalvorschrift. Der Vorsorgeeinrichtung ist
es unbenommen, einen höheren Umwandlungssatz zu vereinbaren. Nur einen tieferen darf sie nicht vorsehen.
Institution partenaire
Langue
Date
Le portail de l'information économique suisse
© 2016 Infonet Economy