Stellvertretung und Rechtsvertretung im Verwaltungsrat
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Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Stellvertretung im Verwaltungsrat grundsätzlich nicht zulässig ist. Dies gilt insbesondere für Suppleanten.
Ausnahmsweise kann eine Stellvertretung im Verwaltungsrat unter institutionellen Voraussetzungen und mit Einschränkungen in persönlicher Hinsicht zulässig sein. Insbesondere braucht es dazu eine ausdrückliche Ermächtigung in den Statuten. Solche Statutenklauseln werden von verschiedenen kantonalen Handelsregisterämtern zur Eintragung zugelassen.
Die Feststellung betreffend grundsätzlicher Unzulässigkeit der Stellvertretung gilt auch dann, wenn ein nicht dem Verwaltungsrat angehörender Rechtsanwalt als Stellvertreter bestellt werden soll. Es kann einem VR-Mitglied aber nicht verwehrt werden, persönlich einen Rechtsanwalt zur Beratung zu konsultieren. Hingegen kann diesem Rechtsanwalt untersagt werden, an einer VR-Sitzung teilzunehmen. Dies gilt auch für die Teilnahme an virtuellen Sitzungen. Allerdings ist in solchen Fällen die Durchsetzung eines Verbots problematisch.
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