Sanierungsfusion und Rechnungslegung - Unter besonderer Berücksichtigung der Forschungs- und Entwicklungskosten
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Mit der Inkraftsetzung des Fusionsgesetzes wurde eine neue Sanierungsvariante eingeführt: die Sanierungsfusion (Art. 6 FusG). Diese Sanierungsvariante wird mit Hilfe von Art. 725 OR ausgelegt, in welchem der Kapitalverlust und die Überschuldung definiert sind. Die Überschuldungstests von Art. 6 FusG und Art. 725 OR enthalten im Prinzip Regelungen zum Vergleich von Aktiven und Verbindlichkeiten. Was jedoch Aktiven sind oder wie diese bilanziell zu behandeln sind – insbesondere immaterielle Aktiven wie z. B. Forschungs- und Entwicklungskosten – ist unklar, da es für sie im Schweizer Recht weder eine Regelung noch eine Definition gibt.
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