Haftung für Unterschriften im Namen der Gesellschaft
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Es gehört zum Wesen von juristischen Personen, dass sie ihren Willen durch Organe oder bevollmächtigte Vertreter kundtun. Dazu sind Unterschriften unerlässlich. Nicht immer ist jedoch klar, wer in welchem Umfang Unterschriften leisten darf. Es erstaunt daher nicht, dass es in der Praxis relativ oft zu Auseinandersetzungen darüber kommt, ob eine Unterschrift rechtsgültig geleistet wurde oder nicht und welche Haftung daraus allenfalls resultiert. Die Unterschriftsberechtigung ist deshalb ein wichtiger Teilbereich im Rahmen einer effizienten Corporate Governance und sollte nicht nur durch den Verwaltungsrat, sondern dort wo vorhanden auch durch das Audit Committee und die Interne Revision regelmässig überprüft und überwacht werden.
Die Unterschriftenregelung wird dadurch erschwert, dass sie nicht nur stufengerecht, sondern auch funktionsgerecht erfolgen muss. Dabei ist soweit möglich dem Grundsatz Rechnung zu tragen, dass keine Einzelunterschriften erteilt werden sollen. Ansonsten kann das Gremium, welches die Einzelunterschrift erteilt hat, für einen allfälligen Schaden aus Organisationsverschulden haftbar gemacht werden.
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