Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung

Auteur(s)

Roland Müller

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Description

Art. 46 ArG und Art. 73 ArGV 1 verpflichten den Arbeitgeber, die massgeblichen Verzeichnisse und Unterlagen im Zusammenhang mit der Umsetzung der arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen den Vollzugs- und Aufsichtsbehörden während mindestens fünf Jahren zur Verfügung zu halten. Daraus ergibt sich indirekt auch die Pflicht des Arbeitgebers zur Erfassung der Arbeitszeit. Der Arbeitgeber muss die Arbeitszeit nicht persönlich erfassen. Er kann die Dokumentation auch den Arbeitnehmern übertragen. Dabei ist zu beachten, dass die Verantwortung zur Zeiterfassung weiterhin beim Arbeitgeber verbleibt und ein Verstoss gegen diese Pflicht Sanktionen nach sich ziehen kann. Personen, welche nicht vom Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes ausgenommen sind, können nur mittels Änderung des Arbeitsvertrages zur Erfassung der eigenen Arbeitszeit angehalten werden. Können Arbeitsverträge nicht mittels gegenseitiger Übereinkunft geändert werden, sind die Änderungen mittels Änderungskündigung durchzuführen. Dabei sind allenfalls die Vorschriften zur Massenentlassung zu beachten. Die Mitarbeiter müssen ausreichend über die gesetzlichen Bestimmungen betr. Arbeitszeit informiert werden und es müssen Instrumente geschaffen werden, die eine Durchsetzung der Delegation ermöglichen. Der völlige Ausschluss der Dokumentationspflicht ist nur für Personen erlaubt, welche das Gesetz in Art. 3 ArG explizit vom Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes ausnimmt. Dabei ist im Fall der "höheren leitenden Tätigkeit" nicht auf den Stellenbeschrieb oder die Stellenbezeichnung, sondern nur auf die effektive Tätigkeit abzustellen.

Langue

Deutsch

Date

2007

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