Coronavirus: Klare Fristen für Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz
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Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 19. Juni 2020 die «COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall» angepasst, um die Fristen zur Geltendmachung des Anspruchs zu präzisieren. Ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz muss somit bis spätestens 16. September 2020 geltend gemacht werden. Ab diesem Datum können auch keine rückwirkenden Neuberechnungen mehr verlangt werden.
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Langue
Deutsch
Date
2020
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