Université de St-Gall - Schools of Management

Prozesse der finanziellen Führung

Accounting, Controlling und Finanzen : Einführung

Der Chief Marketing Officer - Auf der Suche nach Mehrwert

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Erhebliche Veränderungen im Geschäftsumfeld von Unternehmen und ein zunehmender Bedeutungswandel von Funktionalbereichen werfen die Frage auf, wie ein CMO angesichts dieser Herausforderungen mit seinem Bereich dem Unternehmen zukünftig einen Mehrwert schaffen kann, der seine Kosten übersteigt. So zeigte sich z.B. in einem der näher betrachteten Fälle, dass sich der CMO immer mehr zum „Anwalt des Kunden“ entwickelt und sich darauf konzentrieren sollte, das Unternehmen bei der Optimierung des Kundennutzens zu unterstützen. Insgesamt kann festgehalten werden, dass der CMO dies nur durch vertiefte und agile Formen der Zusammenarbeit mit weiteren Bereichen leisten können wird. Eine solche Zusammenarbeit des Marketing mit weiteren funktionalen Bereichen (insb. Strategie, Finanzen, Personal) wird – gerade auch im Kontext der digitalen Transformation – diskutiert und Implikationen für die zukünftige Rolle des CMO werden abgeleitet.

Die Auswirkungen supranationaler Regulierungen in der Luftfahrt

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Das Center for Aviation Competence (CFAC-HSG) an der Universität St. Gallen ist eine unabhängige Institution, welche Aufklärungsarbeit im Bereich der Aviatik leistet und damit das Image der Luftfahrt fördern will. Ein wichtiges Mittel der Aufklärungsarbeit sind wissenschaftliche Publikationen. Deshalb soll mit diesem ersten Band eine neue Schriftenreihe unter dem Titel «CFAC – Schriften zur Luftfahrt» begründet werden. Die Luftfahrt wird geprägt durch supranationale Regulierungen. Nationale Behörden haben nur wenige Möglichkeiten, in diesem Bereich selbst regulierend einzugreifen. Umso bedeutender ist es deshalb, wie supranationale Regulierungen national umgesetzt werden. Mit der Umsetzung sind unter Umständen Wettbewerbswirkungen für die Akteure der Luftfahrt verbunden. Diese Problematik wird mit dem ersten Band der Schriftenreihe aus verschiedenen Blickwinkeln untersucht. Dabei soll gleichzeitig grundlegendes Fachwissen bezüglich internationalen Organisationen und Normen in der Luftfahrt vermittelt werden. Für weitere Bände dieser Schriftenreihe ist damit der Grundstein gelegt.

Flugunfall - Luftfahrthaftpflicht

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In den Jahren 1959 bis 2012 ereigneten sich weltweit insgesamt 1828 Unfälle mit Jetflugzeugen (davon im Zeitraum von 2003 bis 2012 noch 407). Nur bei 608 dieser Unfälle wurden Menschen verletzt oder getötet. Damit gilt die Luftfahrt weiterhin als die sicherste Transportart. Im Jahr 2012 absolvierten rund 2.8 Milliarden Menschen
insgesamt 38 Millionen Flüge ohne Unfälle, was einer Unfallrate von lediglich 0.07 pro Million Passagieren entspricht; dies ist bislang die tiefste Unfallrate in der Geschichte der Luftfahrt. Dennoch ist jeder Flugunfall einer zu viel, zumal insbesondere bei grossen Verkehrsflugzeugen gleichzeitig sehr viele Passagiere betroffen
sind. Es verwundert deshalb auch nicht, dass es im Anschluss an einen Flugunfall in der Regel zu langwierigen und aufwändigen Haftpflichtprozessen kommt.

Das Luftrecht kann, anders als z.B. das Strassenverkehrsrecht, nicht nur aus Bestimmungen in einem einzigen Gesetz und einer dazu gehörenden Vollzugsverordnung bestehen. Tatsächlich umfasst das Luftrecht der Schweiz sowohl Bestimmungen, welche direkt auf der nationalen Gesetzgebung basieren, als auch Bestimmungen aus supranationalen Abkommen, welche teilweise sogar dem Landesrecht vorgehen. V.a. die Vorschriften der International Civil Aviation Organisation (ICAO) und die europäischen Regelungen (auf Antrag
der EASA) sind von grosser Bedeutung. Zudem umfasst das Luftrecht sowohl öffentlich-rechtliche als auch privatrechtliche Bestimmungen, weshalb auch Fragen bezüglich Haftung und Versicherung zu beantworten sind. Andererseits muss das Luftrecht ständig den technischen Neuerungen und den veränderten Umweltbedingungen angepasst werden. Es ist deshalb auch für Luftrechtspezialisten schwierig, den Überblick über dieses, sich in permanenten Wandel befindende Rechtsgebiet
auf nationaler und internationaler Ebene zu bewahren. Nicht zuletzt deshalb wurde an der Universität St. Gallen ein Luftfahrtkompetenzzentrum errichtet (vgl. www.cfac.ch).

Optimierung von Lohn und Dividende des Unternehmers

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Auf den Erwerbseinkommen werden im Normalfall Sozialversicherungsbeiträge erhoben und auf Kapitalerträgen grundsätzlich nicht. Wenn der Beteiligungsrechtinhaber in seiner Kapitalgesellschaft mitarbeitet, muss er gewisse Rahmenbedingungen beachten, damit ihm nicht nachträglich der massgebende Lohn im Hinblick auf die Sozialversicherungsbeitragspflicht aufgerechnet wird. Solche Aufrechnungen sind zu erwarten, sobald ein branchenunüblich tiefer Lohn sowie eine überhöhte Dividende an den Inhaber der Beteiligungsrechte bezahlt werden und dadurch ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Lohn und Dividendenrendite entsteht. Dieser Beitrag diskutiert Probleme, die sich mit der aktuellen Praxis ergeben, und formuliert Vorschläge, wie der Lohn und die Dividende des Unternehmers, der zugleich Arbeitnehmer und Inhaber einer Kapitalgesellschaft ist, geplant werden können.

Arbeitsort und Arbeitsweg

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Der Arbeitsort hat Einfluss auf verschiedene Faktoren des Arbeitsverhältnisses, wie bei-spielsweise den Gerichtsstand, das anwendbare Recht und unter Umständen den Lohn. Nicht zuletzt bestimmt sich durch den Arbeitsort auch der Arbeitsweg. Es ist deshalb sinn-voll, den Arbeitsort vertraglich festzuhalten, wobei mit sogenannten Mobilitätsklauseln eine gewisse Flexibilität erreicht werden kann. Vom Arbeitsort zu unterscheiden ist insbesondere der Einsatzort, da der Weg vom Arbeitsort zum Einsatzort nicht zum Arbeitsweg gehört. Daraus wird ersichtlich, wie eng Arbeitsort und Arbeitsweg miteinander verbunden sind. Selbst wenn aber der Arbeitsort bestimmt oder bestimmbar ist, stellen sich bezüglich des Arbeitsweges weitere Fragen im Zusammenhang mit der Entlöhnung und den Spesen oder hinsichtlich der Haftung und der Versicherung. Der folgende Artikel versucht, diese und einige damit zusammenhängende Sonderfragen zu beantworten und gibt Empfehlungen ab, wie allfälligen Problemen aus dem Weg gegangen werden kann.

Aktionärbindungsvertrag als Unterstützungsmassnahme bei der Nachfolge- und Nachlassregelung

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Spätestens mit dem Ableben eines Unternehmers geht dessen Unternehmer an seine Erben über. Dabei entstehen oft Probleme, insbesondere wenn das Kapital und die Führung in einem Patron vereint sind. Um die Fortführung des Unternehmens in personeller wie auch in sachlicher Hinsicht zu sichern, bedarf es einer frühzeitigen Planung der Unternehmensnachfolge. Soll eine Kapitalgesellschaft ausschliesslich auf einen Erben übertragen werden, so sieht sich dieser mit meist hohen Ausgleichszahlungen an die übrigen Erben konfrontiert. Dem Unternehmer stehen für seine Nachlass- und Nachfolgeplanung nicht nur die Regelungsinstrumente des Ehe- und Erbrechts zur Verfügung, sondern auch die gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten wie beispielsweise der Aktionärbindungsvertrag. Mit dem Aktionärbindungsvertrag können Stimmbindungen und Verfügungsbeschränkungen vereinbart werden. Zudem können auch Pattsituationen vermieden werden. Der Aktionärbindungsvertrag ist neben den ehe- und erbrechtlichen Regelungsmöglichkeiten eine geeignete Unterstützungsmassnahme für die Planung der Unternehmensnachfolge.

Unsorgfältige Führung eines Verwaltungsratsmandates

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Jährlich werden derzeit ca. 1500 Verwaltungsräte mit verantwortlichkeitsrechtlichen Forderungen konfrontiert. Die Klagen aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit kommen dabei nur selten vor, solange die Aktiengesellschaft noch aufrecht steht. Fällt dagegen die Gesellschaft in den Konkurs, so steht die Möglichkeit, bei den Mitgliedern des Verwaltungsrates den Ersatz des Schadens einzuklagen, auf dem Prüfstand. Ein grosser Teil der Fälle, schätzungsweise 200–400, werden vorprozessual erledigt. Hinzu kommen zusätzlich jährlich 1250–1300 sozialversicherungsrechtliche Klagen gegen Organe von Gesellschaften wegen nicht bezahlten Sozialversicherungsbeiträgen.
Bei den analysierten Urteilen betreffend Verantwortlichkeitsklagen ist in rund 25% aller Fälle eine teilweise Gutheissung ergangen, während 23.5%aller Fälle abgewiesen und 38.5% mittels Vergleich erledigt wurden.Bezüglich der Klagegründe bildet die Pflichtwidrigkeit
der Organtätigkeit eine vergleichsweise kleine Kategorie. Dabei stehen regelmässig die allgemeine Sorgfaltspflicht (Art. 717 Abs. 1 OR) sowie weitere Normen mit unbestimmten Rechtsbegriffen im Vordergrund. Relativ häufig tauchen Klagen im Zusammenhang mit der begründeten Besorgnis der Überschuldung auf. So betreffen 36.4% der Klagen vor 2. Instanz und 47% vor Bundesgericht die Überschuldung. Um den zivilrechtlichen Risiken aus Verantwortlichkeitsklagen zu entgehen, werden immer öfter Organhaftpflichtversicherungen bzw. Director’s and Officer’s Insurances (D&O-Versicherungen) abgeschlossen. Ein weit verbreiteter Trugschluss ist allerdings die Annahme, dass mit einer D&O-Versicherung keine Haftungsgefahr mehr für die Organe der Gesellschaft bestehe. Tatsächlich sind insbesondere strafrechtliche Tatbestände niemals gedeckt und auch für steuerliche oder sozialversicherungsrechtliche Forderungen besteht i.d.R. keine Deckung. Dabei sind gerade die zuletzt genannten Haftungstatbestände
besonders häufig. Die unsorgfältige Führung eines Verwaltungsratsmandates ist deshalb auch beim Bestehen einer D&O-Versicherung unbedingt zu vermeiden. Um dieser Forderung nachzukommen, sollte jeder Verwaltungsrat seine Aufgaben kennen, die sich insbesondere aus Art. 716a und 717 OR ableiten lassen.

Der Verwaltungsrat im digitalen Zeitalter

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Verwaltungsräte haben im digitalen Zeitalter eine zusätzliche Aufgabe: die Information Governance. Nicht mehr die Speicherung von Daten ist das Problem, sondern der Umgang mit diesen Daten. Auf strategischer Führungsebene ist festzulegen, welche Verfahren, Organisationen und Technologien benötigt werden, um Daten während ihres gesamten Lebenszyklus in Übereinstimmung (Compliance) mit externen und
internen Regulierungen aktiv zu bewirtschaften. In diesem Sinne umfasst Information Governance auch Teilbereiche des Information Managements (MIS) und des Risk Managements.

Neue Technologien, wie insbesondere Internet-Kaufplattformen und Social Media, zwingen Verwaltungsräte, sich mit der digitalen Transformation auseinanderzusetzen. Daten sind die Währung des Informationszeitalters. Durch das Erheben, Aufbewahren
und Auswerten grosser Mengen von Daten (sog. Big Data) können datenbasierte Entscheidungsgrundlagen geschaffen werden, mit deren Hilfe Unternehmen effizienter werden. Doch nicht nur neue Technologien, auch verändertes Konsumverhalten, neue Regulierungen im Bereich des Datenschutzes und das gesteigerte Kostendenken
sind die Treiber der Digitalisierung.

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