Sorgfalt in der Vermögensverwaltung durch den Willensvollstrecker

Auteur(s)

Thomas Geiser

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Beschreibung

Wie aufgezeigt gelangen die Bestimmungen über den einfachen Auftrag subsidiär auf den Willensvollstrecker zur Anwendung. Entsprechend richtet sich das Mass der Sorgfalt nach den gleichen Regeln wie beim Auftrag. Er haftet für getreue und sorgfältige Aus-führung. Der Inhalt des Auftrages und damit auch die Zielrichtung der Sorgfalt ergibt sich dabei aus den dargestellten Umständen.
Damit ist allerdings noch nicht bestimmt, von welchem Sorgfaltsmassstab auszugehen ist. Bei der Willensvollstreckung liegt die Schwierigkeit darin, dass die Verhältnisse äusserst unterschiedlich sind. Neben professionellen Willensvollstreckern, wie Treuhändern, Banken, Notaren und Anwälten, werden häufig auch Miterben als Willensvollstrecker eingesetzt. Der Massstab kann hier nicht immer der gleiche sein. Wohl kann es beim Willensvollstrecker - wie bei jedem anderen Beauftragten - auch ein Übernahmeverschulden geben. Den Miterben oder nahen Angehörigen eines Erblassers kann aber aus Pietätsgründen eine moralische Pflicht zur Übernahme des Amtes treffen. Das muss sich auch auf die Beurteilung eines Übernahmeverschuldens und damit den Massstab seiner Sorgfalt auswirken.
Auch beim Miterben als Willensvollstrecker können die Verhältnisse sehr unterschied-lich sein. Die Ernennung kann für den Willensvollstrecker mehr eigennützig oder fremdnüt-zig erfolgen. Der Erbe kann als Willensvollstrecker eingesetzt werden, um ihm damit eine erheblich stärkere Stellung zu verschaffen oder um sicher zu stellen, dass sich die geeignetste Person unter den Erben um die Nachlassabwicklung kümmert. Das darf allerdings grundsätz-lich nicht zu einem unterschiedlichen Sorgfaltsmassstab führen. Namentlich sind an den mehr eigennützigen Willensvollstrecker nicht geringere Anforderungen zu stellen, obgleich dies dem Willen des Erblassers entsprechen könnte. Für die Haftung ist aber in jedem Fall zu beachten, ob der Willensvollstrecker für seine Tätigkeit entlohnt wird oder nicht und gegebe-nenfalls wie. Das Mass der Sorgfalt richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls und ist namentlich milder zu beurteilen, wenn die Tätigkeit für den Willensvollstrecker keinerlei Vorteile bezweckt51. Für letzteres ist entscheidend, ob der Willensvollstrecker eine Entschä-digung bezieht und wie hoch diese gegebenenfalls ist. Handelt es sich um einen Miterben, ist aber auch zu beachten, was die Willensvollstreckung ihm für sonstige Vorteile bringt und wie sich diese zu den Vorteilen verhalten, welche die anderen am Nachlass beteiligten aus seiner Tätigkeit ziehen.
Unabhängig davon, ob es sich um eine professionellen Willensvollstrecker handelt oder um einen Miterben, der dieses Funktion fremd- oder eigennützig ausübt, gehört es in jedem Fall zu seinen Sorgfaltspflichten, die Vermögensanlagen zu überprüfen und mit blick auf die Risikofähigkeit und die Liquiditätsbedürfnisse zu entscheiden, ob sie beibehalten wer-den können oder andere Anlagen gesucht erden müssen.

Langue

Deutsch

Datum

2007

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