Bilanzielle Behandlung von Rangrücktrittsvereinbarungen - Zugleich Besprechung des BMF-Schreibens vom 8.9.2006 - IV B 2-S 2133-10/06
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Rangrücktrittsvereinbarungen sind ein bewährtes Sanierungsinstrument, um bei Unternehmen, die sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden, die insolvenzrechtlichen Konsequenzen einer Überschuldung zu vermeiden. Mit der Nichtberücksichtigung der Verbindlichkeiten in der Überschuldungsbilanz ist allerdings noch nichts über die Behandlung der Rangrücktrittsvereinbarung in Handels- und Steuerbilanz gesagt. Die bisherige Bilanzierungspraxis ist massgeblich durch die Vorgaben des BMF-Schreibens vom 18.8.2004 geprägt worden, welche durch das BFH-Urteil vom 10.11.2005 noch einmal klarstellend präzisiert und in einem neuen BMF-Schreiben vom 8.9.2006 aufgegriffen wurden. Ein im März diesen Jahres vom FG Mecklenburg-Vorpommern ergangenes Urteil, gegen das Revision eingelegt wurde, wird dem BFH erneut die Möglichkeit geben, Detailfragen in Zusammenhang mit der Bilanzierung von Rangrücktrittsvereinbarungen zu klären. Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick über den aktuellen Meinungsstand und diskutiert am Beispiel der Rangrücktrittsvereinbarungen das für die Passivierung von Verbindlichkeiten massgebliche Kriterium der wirtschaftlichen Belastung. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass die in dem jüngsten BMF-Schreiben vorgenommene Differenzierung zwischen einfachem und qualifiziertem Rangrücktritt praktisch nicht erforderlich ist, da in beiden Fällen grundsätzlich ein Passivierungsgebot gilt.
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