Berufskleidung im Arbeitsrecht : Vorschriften, Kostentragung, Depot
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Die Berufskleidung wird bisweilen zum Streitpunkt zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeberin, aber auch zwischen den Mitarbeitern unter sich. Es ist sinnvoll, die Belange rund um die Berufskleidung zunächst in einer allgemeinen Form in einem GAV oder den Allgemeinen Anstellungsbedingungen zu regeln und die Details mittels schriftlicher Weisungen zu konkretisieren. Bei der Ausarbeitung von Regeln bezüglich Berufskleidung ist jedoch auf eine einheitliche und konsistente Begriffswahl zu achten. Voneinander abzugrenzen sind die Begriffe Arbeitskleidung, Berufskleidung, Schutzkleidung, Uniform und Dienstkleidung. Bei Berufskleidung handelt es sich um Material im Sinne von Art. 327 OR und nicht um Auslagen gemäss Art. 327a OR. Das gilt sowohl für die Beschaffungs- als auch für die Kostentragungspflicht und für Reinigung und Unterhalt. Wer die Kosten rund um die Berufskleidung zu tragen hat, entscheidet sich demnach in erster Linie nach Vertrag. Bei teuren oder schwer zu beschaffenden Berufskleidern ist es zulässig, dass die Arbeitgeberin ein Depot mit dem Arbeitnehmer vereinbart. Dieses richtet sich nach den Regeln der Kaution gemäss Art. 330 OR. Die Grenzen des Weisungsrechts betreffend Berufskleidung liegen in Treu und Glauben, dem Persönlichkeitsschutz des Arbeitnehmers, zwingendem Recht und anderen Vereinbarungen (wie EAV, GAV oder BO).
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