Angaben über die Durchführung einer Risikobeurteilung in Anhang und Lagebericht
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Ab Jahresrechnung 2008 müssen Gesellschaften, die den Rechnungslegungsvorschriften der Aktiengesellschaft unterliegen, Angaben über die Durchführung einer Risikobeurteilung im Anhang machen (Art. 663b Ziff. 12 OR). Der vorliegende Beitrag zeigt auf, welche Auslegungsprobleme mit dem Artikel verbunden sind und wie Unternehmen vorgehen können, um den gesetzlichen Vorgaben, aber auch den Informationsbedürfnissen der Adressaten gerecht zu werden. Im Entwurf zum neuen rechtsformunabhängigen Rechnungslegungsrecht werden die aktienrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften aufgehoben und die Angaben über die Durchführung einer Risikobeurteilung in den Lagebericht verschoben sowie auf Unternehmen beschränkt, die der ordentlichen Revision unterliegen. Der Beitrag zeigt die Konsequenzen dieser geplanten Neuregelung.
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