Am 1. Januar 2013 wird das revidierte Namensrecht in Kraft treten. Die neue Systematik bei den amtlichen Namen sieht neben den Vornamen zwei Arten von Nachnamen bzw. Familiennamen vor, nämlich den Ledignamen und den Ehenamen bzw. Partnernamen. Weder durch Heirat noch durch Auflösung einer Ehe ändert der Name der betroffenen Personen von Gesetzes wegen. Dennoch können die Ehegatten im Sinne der bisherigen Tradition einen gemeinsamen Namen führen, wenn sie dies wollen. Die Regelung ist aber geschlechtsneutral ausgestaltet. Bezüglich des Namens des Kindes müssen die Brautleute bei der Heirat Einigung erzielen. Konfliktpotenzial weisen die unterschiedlichen Möglichkeiten einer Namensgebung von ehelichen und nicht ehelichen Geschwistern, die alleinige Ledignamen-Wahl des Vaters, dem die elterliche Sorge übertragen wurde sowie das Genügen achtenswerter (anstelle von bisher wichtiger) Gründe für die Namensänderung auf. Die KESB sind insofern direkt betroffen, als sie im neuen Recht vermehrt werden prüfen müssen, ob eine Namensänderung im Interesse des Kindes liegt, und sie werden zudem bei ihren Entscheiden zur elterlichen Sorge bei Kindern nicht miteinander verheirateter Eltern die Frage des Namens in ihre Überlegungen einbeziehen müssen.