In der schweizerischen Bundesverwaltung hat ein grundlegender Wandel hinsichtlich der kollektivrechtlichen Lage der Bediensteten stattgefunden. Das ehemalige Streikverbot ist in ein Streikrecht mit Ausnahmevorbehalt für unerlässliche Dienste umgewandelt worden. Ausserdem müssen bestimmte Arbeitgeber ihre Dienstverhältnisse über Gesamtarbeitsverträge regeln. Hiervon betroffen sind bislang zwar nur wenige verselbständigte Bundesbetriebe. Da die Personalverbände heute aber über Rechte zu Streik und Verhandlungen verfügen, ist ihre Position grundsätzlich gestärkt worden. Echte Mitbestimmungsrechte auf betrieblicher Ebene existieren jedoch nach wie vor nicht. Ausserhalb gesamtarbeitsvertraglicher Regelungen sollen gemeinsame Absichtserklärungen die Zusammenarbeit zwischen den Sozialpartnern pflegen und sicherstellen. Diese bleiben für den Gesetzgeber aber unverbindlich und es können daraus keine individuellen Rechtsansprüche abgeleitet werden.
Damit geht diese neue Form der Sozialpartnerschaft faktisch kaum über die im Vorfeld von Gesetzesänderungen oder Erlassen von Ausführungsbestimmungen schon immer praktizierte Einbeziehung der Personalverbände via Information und Konsultation hinaus. Hin gegen ist der Abschluss von Sozialplänen als Ausdruck verbindlicher Abmachungen zwischen den Sozialpartnern zu werten. Mit der Abschaffung des Beamtenstatus und der Annäherung der öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse an privatrechtliche Arbeitsverhältnisse hat sich auch der ausschliesslich im öffentlichen Dienst organisierende Föderativverband des Personals öffentlicher Verwaltungen und Betriebe aufgelöst. Dies führt dazu, dass auf Gewerkschaftsseite ein Konzentrationsprozess in der Vertretungsmacht der Arbeitnehmerinteressen zugunsten der beiden verbleibenden nationalen Dachorganisationen stattgefunden hat.
Der unterschiedliche Rechtsstatus der Beschäftigten im öffentlichen Dienst, das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis der Beamten und der privatrechtliche Arbeitnehmerstatus der Angestellten und Arbeiter, übt einen entscheidenden Einfluss auf die kollektive Interessenvertretung in diesem Sektor aus: Nach herrschender Rechtslehre und Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) verfügen Beamte nur über eine eingeschränkte Koalitionsfreiheit. Damit können sie zwar Interessenverbände gründen bzw. diesen beitreten. Sie haben jedoch - im Gegensatz zu allen anderen Arbeitnehmern - kein Kollektivverhandlungs- und Streikrecht nach Art. 9 III Grundgesetz (GG). Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums sind nach Auffassung des BVerfG Werte mit Verfassungsrang, zu deren Schutz die Koalitionsfreiheit eingeschränkt werden kann, um ein kontinuierliches Verwaltungshandeln und die Funktionsfähigkeit des Staates zu garantieren. Die Rechtsverhältnisse der Beamten werden ausschliesslich durch Gesetz geregelt. Für Beamte besteht somit ein allgemeines statusgruppenspezifisches, jedoch kein besonderes funktionsbezogenes Streikverbot. Ihnen ist kollektiv das Streikrecht verwehrt. Dem gegenüber besitzen die Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes im Prinzip dieselben Kollektivverhandlungsrechte nach dem Tarifvertragsgesetz (TVG) wie im privatwirtschaftlichen Sektor und verfügen über ein Streikrecht.