Studierende mit Behinderung sind an Schweizer Hochschulen weiterhin wenig präsent. Der Aufsatz befasst sich mit dem Recht auf Bildung und der Gewährleistung desselben an Hochschulen für Menschen mit Behinderung. Bildung hat herausragende Bedeutung für die Partizipation des Individuums am gesellschaftlichen und politischen Leben. Ob und in welcher Form Hochschulen verpflichtet sind, den Zugang zu und die Partizipation an Bildungsangeboten von Bund und Kantonen hindernisfrei zu gewährleisten, wird von der Autorin und dem Autor unter Berücksichtigung der hierfür relevanten nationalen und supranationalen Vorschriften dargelegt und insbesondere das Augenmerk auf die Formen des Nachteilsausgleichs gerichtet.
Die wenig sachliche Missbrauchsdebatte der letzten Jahre hat ihre Spuren in der Vorlage zur Revision der Invalidenversicherung hinterlassen. Die bundesrätlichen Vorschläge beinhalten zwar einen weiteren Ausbau der IV-Leistungen (Früherkennung und Frühbehandlung, Integrationsmassnahmen), als Gegenleistung aber einen massiven Ausbau der Sanktionsmöglichkeiten bis hin zu einer rigiden Beschränkung des Anspruchs auf eine IV-Rente. Bedenken sind insbesondere auch gegenüber der Möglichkeit angebracht, dass Arbeitgebende, Versicherer, Vormünde usw. Arbeitnehmende nach sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit ohne deren Einwilligung der IV-Stelle gemeldet werden können
A. wurde 2012 zum zweiten Mal Vater und bezog in der Folge drei Wochen Urlaub, grösstenteils zulasten seines Ferienanspruchs. Am 3. September 2012 stellte er bei der AHV-Zweigstelle der Stadt Bern ein Gesuch um «Elternschaftsentschädigung gemäss EOG» für einen «Elternurlaub» von sechs Wochen. Die Arbeitgeberfirma des A. unterstützte dieses Gesuch mit einem gleichentags verfassten Schreiben und beantragte die Deckung des «Erwerbsausfall[s] von A. zu dem Prozentsatz, welcher den weiblichen Angestellten gewährt wird». Die zuständige Ausgleichskasse verneinte einen Anspruch auf Erwerbsersatzentschädigung und hielt daran auch im Einspracheverfahren fest. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern lehnte die Beschwerde von A. ab, worauf dieser Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht einlegte. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die Zusprechung einer Erwerbsersatzentschädigung für sechs Wochen Vaterschaftsurlaub und die Rückweisung der Sache an das kantonale Gericht bzw. an die Ausgleichskasse zur Festsetzung der konkreten Entschädigung. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.