Art. 87a BV (Eisenbahninfrastruktur)
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Mit Annahme des Bundesbeschlusses über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur (FABI) durch Volk und Stände anlässlich der Volksabstimmung vom 9. Februar 2014 wurde eine verfassungsmässige Grundlage für die Errichtung eines Bahninfrastrukturfonds geschaffen und Grundsätze hinsichtlich der Finanzierung des öffentlichen Verkehrs verankert. Die vorliegende Kommentierung zeigt zunächst die Entstehungsgeschichte der Norm auf, ordnet diese systematisch ein und unternimmt ein Versuch der Klärung der neuen Verfassungsbegriffe. Anschliessend wird die Rechtsnatur und Alimentierung des Fonds erläutert, wobei ein besonderes Augenmerk auf die Zweckbindung der Mittel und das Verhältnis zum FinöV-Fonds und zum Infrastrukturfonds gelegt wird.
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