Verbindlichkeit von Scheidungskonventionen

Auteur(s)

Thomas Geiser

Accéder

Description

Nach schweizerischem Recht bedarf eine Scheidungskonvention der gerichtlichen Genehmigung für ihre Verbindlichkeit. Diese Erfolgt regelmässig mit dem Scheidungsurteil. In der Praxis fragt sich immer wieder, bis zu welchem Zeitpunkt eine Partei eine zwischen den Parteien bereits vereinbarte aber vom Gericht noch nicht genehmigte Konvention zurück ziehen kann.
Die Genehmigung der Konvention durch das Gericht ist ein notarieller Akt. Entsprechend kann jede Partei ihre Zustimmung so lange zurück ziehen, bis der materiell wesentliche Teil der Beurkundung, nämlich die Ergründung des Parteiwillens durch die verurkundende Person abgeschlossen ist. Das Gericht ergründet den Parteiwillen mit der gemeinsamen und getrennten Anhörung. Solange diese nicht abgeschlossen ist, liegt somit keine bindung der Parteien vor und jede Partei kann ohne Begründung auf die Konvention zurückkommen, selbst wenn diese in schriftlicher Form und unterschrieben bereits dem Gericht eingereicht worden ist.

Langue

Deutsch

Date

2011

Le portail de l'information économique suisse

© 2016 Infonet Economy